Voraussetzungen für die Aufnahme in die private Krankenversicherung

22.08.2018Krankenversicherung, Beitragsrückerstattung PKV

Pflicht für jedermann krankenversichert zu sein

Seit dem 01.01.2009 besteht in Deutschland Versicherungspflicht. Wer daher nicht gesetzlich krankenversichert ist, muss sich über eine private Krankenversicherung versichern.

Pflicht für Krankenversicherungsunternehmen

Alle Krankenversicherungen sind gesetzlich gemäß § 193 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet einen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen. Zumindest muss eine Versicherung im sogenannten Basistarif angeboten werden.

Anders formuliert: Die privaten Krankenversicherer sind verpflichtet, alle Personen aufzunehmen, die nicht bereits anderweitig krankenversichert sind.

Leistungen

Gesetzlich geregelt sind ebenfalls die Mindestleistungen, die im sogenannten Basistarif angeboten werden müssen. Dies ergibt sich aus § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Ebenso ist es gesetzlich geregelt, dass weder ein Risikozuschlag noch ein Leistungsausschluss für Vorerkrankungen vereinbart werden darf.

Des Weiteren gibt es eine gesetzliche Höchstgrenze für die monatlichen Beiträge gemäß § 152 VAG.

Die Leistungen des Basistarifs müssen mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein.

Ein Nachteil ist, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die direkte Übernahme von Krankheitsleistungen hat. Die private Krankenversicherung muss daher dem Versicherten die Kosten nach erfolgter ärztlicher Behandlung erstatten.

Darf das Krankenversicherungsunternehmen Anträge ablehnen?

Wir vertreten eine Mandantin, bei der eine private Krankenversicherung den Vertragsabschluss von der Zusendung sowohl einer zahnärztlichen Untersuchung als auch einer weiteren ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht hat.

Wir sind der Ansicht, dass das Verhalten des Krankenversicherers der eindeutigen gesetzlichen Pflicht, festgelegt in § 193 Absatz 5 Satz 1 VVG, widerspricht. In Satz 4 des § 193 Absatz 5 VVG heißt es auch ausdrücklich, dass der Antrag nur dann abgelehnt werden darf, wenn der Antragsteller den Versicherer bedroht, arglistig getäuscht oder vorsätzlich Dinge verschwiegen hat.

Die Ablehnung des Krankenversicherers den Vertrag abzuschließen, solange keine ärztlichen Untersuchungsberichte vorgelegt werden, wurde in zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten gebilligt, unter anderem vom Oberlandesgericht Köln (VersR 2013, 490).

Die Entscheidung des OLG Köln betrifft jedoch einen Sonderfall. Das OLG Köln hat ausgeführt, dass der Krankenversicherer nicht in jedem Fall, oder einfach willkürlich, ärztliche Untersuchungsberichte anfordern darf. In dem Fall, den das OLG Köln zu beurteilen hatte, hat es die Anforderung von Untersuchungsberichten als gerechtfertigt angesehen, weil der dortige Kläger nachweislich vier Jahre ohne jegliche Krankenversicherung war und deshalb der Verdacht bestand, dass der Kläger über den gesamten Zeitraum nicht zahnärztlich behandelt wurde. Es sei ein sogenannter Behandlungsstau zu befürchten. In diesem vorliegenden Sonderfall, so befand das OLG Köln, würde das Interesse des Krankenversicherers an weiteren ärztlichen Auskünften überwiegen.

Nicht nachvollziehbar ist, weshalb in der Literatur einzelne Kommentare die Entscheidung des OLG Köln falsch wiedergeben und behaupten, dass OLG Köln habe es gebilligt, dass der Krankenversicherer in jedem Fall den Vertragsabschluss ohne Übergabe eines ärztlichen Untersuchungsberichts verweigern darf. Dies ist der Entscheidung des OLG Köln nicht zu entnehmen. Grundsätzlich sind wir jedoch der Ansicht, dass auch in einem solchen Ausnahmefall der Vertragsabschluss nicht von der Übergabe eines ärztlichen Untersuchungsberichts abhängig gemacht werden darf. Dies widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.

Was können wir für Sie tun?

Wir werden gerne Ihre Unterlagen prüfen und Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung geben, ob die Ablehnung Ihrer Krankenversicherung gerechtfertigt war oder nicht.

Kontaktieren Sie uns telefonisch oder schicken Sie uns eine E-Mail! 

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, holen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage ein. In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.

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