Haftungsrisiken für Geschäftsführer – wie man sie erkennt und vermeidet

21.08.2018Arbeitsrecht, Allgemeine Rechtsgebiete, Handels- und Gesellschaftsrecht, Strafrecht

Geschäftsführerhaftung – Haftungsrisiken erkennen und vermeiden

Wofür haftet ein Geschäftsführer?

Zuerst müssen die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers genauer bestimmt werden. Die Haftungsrisiken können so besser erkannt und vermieden werden.

Das Organ der Gesellschaft ist grundsätzlich der Geschäftsführer. Gemäß § 43 I GmbHG hat der Geschäftsführer bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Was dies alles genau beinhaltet, ist nicht immer eindeutig.

Einige seiner Pflichten sind bereits durch das GmbH-Gesetz normiert.

Hierunter fallen:

  • Pflicht zur Förderung der Unternehmensinteressen
  • Wahrheits- und pflichtgemäße Anmeldung der GmbH zum Handelsregister
  • Pflicht einer ordentlichen Buchführung
  • Verpflichtung zur Abführung anfallender Steuern und Sozialabgaben
  • Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung
  • Beachtung des Wettbewerbsverbots während der Geschäftsführertätigkeit

Was versteht man unter der Förderung der Unternehmensinteressen?

Gerade die Pflicht der Förderung der Unternehmensinteressen umfasst einen schwer zu durchschauenden Bereich. Durch seine eigenverantwortlichen Handlungsspielräume läuft der Geschäftsführer Gefahr, dass er diese in eigenem Interesse nutzt und die Unternehmensinteressen aus den Augen verliert. Er ist allerdings verpflichtet, seine Entscheidungen immer im Interesse der Unternehmensziele zu treffen.

Sofern der Geschäftsführer diese Pflichten nicht beachtet, so haftet er gegenüber der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen.

Wenn nichts Abweichendes durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, haften mehrere Geschäftsführer bei einer Gesellschaft gemeinsam.

Auch im Außenverhältnis kann der Geschäftsführer unter strengen Voraussetzungen für die Verletzung seiner Pflichten gegenüber Dritten haften.

Wann beginnt und wann endet die Haftung?

Die Bestellung als Geschäftsführer ist auch der Beginn der Haftung. Mit der Abberufung hingegen wird das Ende der Haftung darstellt. Ansprüche, die jedoch vor der Abberufung entstanden sind, können noch bis zu fünf Jahre geltend gemacht werden.

Welche Möglichkeiten gibt es, die Haftung zu vermeiden?

Geschäftsführer sollten aufgrund des hohen Risikos darauf achten, dass ihre Verantwortung umfassend vertraglich geregelt ist.

Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Anspruch auf Entlastung vertraglich vereinbaren
  • Verkürzung der Verjährung/ Ausschlussfristen vereinbaren
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung (D&O- Versicherung)

Des Weiteren empfehlen wir eine frühzeitige, individuelle Beratung durch einen spezialisierten Anwalt. Wir stehen Ihnen hierbei gerne bundesweit zur Verfügung.

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