Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

05.06.2019Berufsunfähigkeit

Versicherungsunternehmen bedienen sich gerne der Möglichkeit Leistungen aufgrund einer Verweisung abzulehnen

Wenn der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt, prüfen die Versicherungsunternehmen zuerst, ob der Versicherte auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Tritt dieser Fall ein, kann der Versicherer die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ablehnen. Solange der Versicherte diesen „Ausweich-Beruf“ ausüben kann, liegt gar keine Berufsunfähigkeit vor.

Was ist eine Verweisung?

Grundsätzlich ist der Versicherte nicht verpflichtet, jede beliebige Arbeit anzunehmen. Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherten nur dann auf einen anderen Beruf verweisen, wenn dieser andere Beruf der „bisherigen Lebensstellung“ entspricht.

Diese Verweisungsmöglichkeit führt sehr oft dazu, dass Anträge auf Zahlung einer BU-Rente von den Versicherern abgelehnt werden. In vielen Fällen kommt es zum Rechtsstreit. Auch der Versicherungsombudsmann berichtet, dass Versicherungsnehmer sich oft gegen die Verweisung wehren und Beschwerde einlegen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.12.2017 (Aktenzeichen: IV ZR 11/16) ausgeführt, wann ein gleichwertiger Vergleichsberuf vorliegt, auf den der Versicherte verwiesen werden darf und wann eine minderwertige Tätigkeit vorliegt, auf die der Versicherte nicht mehr verwiesen werden darf.

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu beurteilen hatte, beantragte der Kläger, der sich als Hufschmied selbstständig gemacht hatte, Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er musste diesen Beruf im Jahr 2009 wegen seiner chronischen Wirbel- und Schultergelenkbeschwerden aufgeben und gab an, spätestens seit Juli 2012 läge eine mindestens 50 % Berufsunfähigkeit vor.

Die aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen ersichtliche Verweisungsklausel lautete wie folgt:

„1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Der Kläger war, nachdem er seine Tätigkeit als Hufschmied aufgeben musste, als Maschinenführer tätig. Die Versicherung verweigerte die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und verwies den Kläger auf seine Tätigkeit als Maschinenführer.

Tatsächlich erzielte er sogar ein höheres Einkommen als vorher als selbstständiger Hufschmied.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte dies damit begründet, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zu Recht auf seine Tätigkeit als Maschinenführer verweisen könne und deshalb keine Berufsunfähigkeit vorliege. Da sein Einkommen als Maschinenführer höher sei, als zuvor, als er noch als Hufschmied tätig war, sei die Lebensstellung gewahrt.

Wesentlich sind aber auch die Qualifikationen und Anforderungen des „Ausweich-Berufes“.

Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren zurück an das Oberlandesgericht. Der BGH kritisierte, dass das Oberlandesgericht die Tätigkeit als Maschinenführer nicht ausreichend mit der vorher ausgeführten Tätigkeit als Hufschmied verglichen hatte.

Wörtlich hat der BGH ausgeführt:

„Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.“

Eine Einschätzung der Lebensstellung sei nur durch Vergleichen der beiden Tätigkeiten zu erreichen, da die Lebensstellung durch die ausgeübte Tätigkeit geprägt sei.

Maßgeblich sei vor allem die Frage, dass der Versicherer nicht auf eine Berufstätigkeit verweisen darf, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten erfordert als der bisherige Beruf.

Das Oberlandesgericht muss daher den Fall neu aufrollen und sich intensiv mit den Anforderungen der beiden Berufe auseinandersetzen.

Wenn Sie vom Versicherer eine Ablehnung erhalten, mit Verweisung auf einen anderen Beruf, geben Sie noch nicht auf. Lassen Sie sich zu den Erfolgsaussichten von einem spezialisierten Anwalt beraten.

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