Rettung für Ihren Betrieb: Nachfolgeregelung

28.02.2018Erbrecht, Allgemeine Rechtsgebiete, Familienrecht, Steuerrecht, Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge

Rechtzeitige Übertragung des Unternehmens rettet Ihren Betrieb!

Die Nachfolgeregelung – ein Thema, vor dem viele Selbstständige, Handwerker und Unternehmen die Augen verschließen.

Viele fühlen sich gesundheitlich noch so gut, dass sie an dieses Thema gar nicht denken möchten. Aber man darf hier seine Angehörigen nicht aus den Augen verlieren.

Es bedeutet nicht automatisch, dass man sich direkt aus dem Unternehmen zurückziehen muss, nur weil man eine Nachfolgeregelung getroffen hat. Eine gute Möglichkeit zur Regelung ist hier die „scheibchenweise“ Übertragung der Geschäftsführung an den Nachfolger.

Leider ist es viel zu oft der Fall, dass sich Unternehmen um dieses Thema gar nicht kümmern.

Der „Worst Case“ in diesem Fall: Durch den Tod des Geschäftsführers tritt entweder die gesetzliche Erbfolge oder eine durch das Testament bestimmte Erbfolge in Kraft. In der Regel wurden dann jedoch Ansprüche auf den Pflichtteil nicht ausgeschlossen. Hier kann dann der durch Testament ausgeschlossene Erbe den Pflichtteil geltend machen.

Beispiel: Beide Elternteile betreiben ein Autohaus, dass einen Firmenwert von 4 Millionen Euro hat. Wenn beide oder der länger lebende Elternteil verstirbt, dann hat eins von zwei Kindern gegen das Kind, das den Betrieb übernimmt, einen Pflichtteilsanspruch von 1 Million Euro (!).

Ein solcher Anspruch kann zur Insolvenz eines Betriebes führen oder zur Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit.

Falls es kein Testament gab, dass die Nachfolge regelt, dann entsteht eine Erbengemeinschaft. In diesem Fall müssen alle Miterben zu jeder Mitwirkungshandlung im Betrieb zustimmen. Dies kann sich als schwierig herausstellen. Des Weiteren kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung erzwingen, d. h. ein Erbe, der das Unternehmen nicht übernimmt, muss sofort ausbezahlt werden.

Durch eine Übertragung des Betriebes noch zu Lebzeiten gibt es viel bessere Gestaltungsmöglichkeiten

Das Gesetz hält eine pragmatische Lösung parat für Pflichtteilberechtigte, die mit ihren Ansprüchen Betriebe ruinieren können. Innerhalb von zehn ganzen Jahren kann eine solche lebzeitige Übertragung nicht mehr geltend gemacht werden. Das Unternehmen ist dann aus der Erbmasse völlig raus. Pro Jahr schmilzt der Betrag, den der Pflichtteilberechtigte geltend machen kann, um 10 %. Beispielsweise können nach 5 Jahren nur noch die Hälfte des Wertes des Betriebes geltend gemacht werden.

Der Unternehmer selbst muss dabei natürlich nicht leer ausgehen. Er kann sich für die Übergabe des Betriebes eine Rentenversorgung zusichern lassen.

Dass die Übergabe des Betriebes steuerrechtlich trotzdem unentgeltlich bleibt, ist ein großer Vorteil. Die Betriebsübergabe muss nicht versteuert werden. Der Erbe, der die Versorgungsleistungen übernimmt, kann die Versorgungszahlungen sogar als Betriebssonderausgabe absetzten. Versteuern muss es der übergebene Unternehmer. Dieser hat aber in der Regel dann eine wesentlich niedrigere Steuerbelastung als der übernehmende Erbe.

Eine weitere Möglichkeit wäre beispielsweise, dem geeigneten und übernahmebereiten Kind 75,1 % des Betriebes zukommen zu lassen und dem anderen Kind nur 24,9 % zu übertragen. Das Kind mit den 24,9 % hat dann im Wesentlichen seinen Pflichtteilsanspruch schon erhalten. Der Übernehmer kann den Betrieb im Wesentlichen alleine lenken und gestalten, ohne von seinem Miterben, dem Minderheitsgesellschafter, gestört zu werden.

Das Steuerrecht bestimmt im Wesentlichen die Nachfolgeregelungen. Es gibt diverse Möglichkeiten um die Steuerbelastung für den übergebenden Unternehmer sowie auch für den Nachfolger möglichst gering zu halten. Die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte arbeitet dabei eng entweder mit Ihrem Steuerberater oder mit eigenen Kooperationspartnern zusammen, sodass die für Sie beste Lösung gefunden werden kann.

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