Rürup-Rente: Totalverlustrisiko droht

11.04.2019Lebensversicherung Rürup, Allgemeine Rechtsgebiete

Eine Basis- oder Rürup-Rente hört sich zunächst einmal gut an: Die Möglichkeit erhebliche Beträge für die eigene Altersvorsorge anzusparen und die gezahlten Beiträge dann auch noch als Sonderausgabe steuerlich geltend machen zu können.

Im Jahr 2019 beläuft sich der maximal steuerlich absetzbare Betrag für eine Rürup-Rente für Ledige auf 24.305,00 EUR und für Verheiratete auf 48.610,00 EUR. Für das Jahr 2019 sind ganze 88 % der gezahlten Beiträge steuerlich absetzbar. Selbstständige, die die Freibeträge ganz ausnutzen, zahlen im besten Fall also innerhalb von wenigen Jahren mehrere hunderttausend Euro ein.

Totalverlustrisiko?

Vielen ist aber leider gänzlich unbekannt, dass bei vielen Verträgen das Versicherungsunternehmen die eingezahlten Prämien einstreicht, wenn der Versicherungsnehmer vorzeitig verstirbt. Die Erben des Versicherungsnehmers, selbst die Ehegatten oder die eigenen Kinder, erhalten in diesem Fall gar nichts. Wenn Sie in dem Beratungsgespräch durch den Vermittler oder der Bank über dieses Risiko nicht aufgeklärt worden sind, ist das ein klarer Schadensersatzfall.

Wie kann ich den Vertrag auflösen?

Nach den gesetzlichen Vorgaben kann eine Basis- oder Rürup-Rente auch nicht vorzeitig gekündigt werden. Dennoch gibt es zwei Möglichkeiten, sich von den Nachteilen eines Rürup-Vertrages zu befreien: Schadensersatz und Widerspruch/ Widerruf!

1. Schadensersatz

Wenn Sie vor Vertragsabschluss nicht über die zahlreichen Nachteile eines solchen Vertrages aufgeklärt wurden, wird entweder der Versicherer selbst oder der Versicherungsmakler schadensersatzpflichtig. Diese Schadensersatzpflicht besteht dann, wenn man Sie über eines der folgenden Risiken nicht aufgeklärt hat:

  • Vertrag ist nicht vererbbar, Totalverlustrisiko bei vorzeitigem Tod,
  • keine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung,
  • kein Recht auf Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn,
  • Verlustrisiko bei fondsgebundenen Rürup- oder Basis-Renten.

Laut einer aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung, besteht die Vermutung, dass wenn Versicherungsmakler oder -Vermittler die Aufklärung über die o.g. Risiken nicht schriftlich festgehalten haben, diese Beratung auch nicht stattgefunden hat. Betroffene Versicherungsnehmer müssen also gar nicht z.B. durch Zeugenaussagen beweisen können, dass sie über diese Risiken nicht aufgeklärt wurden.

2. Widerspruch

Eine weitere Möglichkeit seinen Rürup-Vertrag aufzulösen, ist die Erklärung eines Widerspruchs. Im Jahr 1991 wurde ein gesetzliches Widerspruchsrecht für Rentenversicherungsverträge eingeführt.

Über das bestehende Widerspruchsrecht muss der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss inhaltlich richtig und vollständig sowie für den Versicherungsnehmer verständlich belehren. Ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft, besteht das Widerspruchsrecht über die in der Belehrung genannte Frist fort. Ein erfolgreicher Widerspruch führt zur Rückabwicklung des Vertrages und einer Rückzahlung der Prämien durch den Versicherer.

Wenn Sie eine Basis- oder Rürup-Rente abgeschlossen haben und sich davon lösen möchten, nehmen wir gerne für Sie eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten vor. Völlig unverbindlich und kostenlos! Sie können uns hierzu gerne eine E-Mail schreiben oder unser Kontaktformular nutzen.

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