Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise

10.04.2019Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge, Allgemeine Rechtsgebiete, Featured

Oftmals ist nicht bekannt, dass Geschäftsführer besonders in Unternehmenskrisen einen sehr gefährlichen Job haben.

Der Geschäftsführer eines Unternehmens haftet für alle Zahlungen persönlich, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens geleistet werden.

Nach der Rechtsprechung kann ein Geschäftsführer sogar für Zahlungen haften, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf ein Geschäftskonto bezahlt werden, das sich im Minus befindet. Die Gerichte argumentieren, dass eine Einzahlung auf ein Minus-Konto, nicht auf eine Forderung des Unternehmens Zahlung geleistet wird, sondern auf den Anspruch der Bank auf Ausgleich des Minusstandes des Kontos. Im juristischen Sinne handelt es sich in so einem Fall um eine Zahlung an die Bank.

Eine Ausnahme machten die Gerichte nur, wenn die Bank ein Sicherungsrecht an der Zahlung hatte, beispielsweise wenn aufgrund einer Globalzession sowieso alle Ansprüche an die Bank abgetreten waren.

In der Krise Zahlungen auf positives Konto umleiten

Der persönlichen Haftung kann der Geschäftsführer eigentlich nur dann entgehen, wenn es noch ein Unternehmenskonto gibt, welches sich nicht im Minus befindet. Es besteht dann die Möglichkeit, zur Vermeidung einer eigenen Haftung, sämtliche Zahlungen auf dieses eine Konto umzuleiten.

Insolvenzantragspflicht prüfen lassen

Bei den ersten Anzeichen einer Krise sollten Geschäftsführer Hilfe bei einem Sanierungsexperten oder einem spezialisierten Rechtsanwalt suchen.

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers kann noch verhindert werden, wenn der Sanierungsexperte oder Rechtsanwalt feststellt, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Außerdem wenn er bei rechtzeitigem Erkennen eines Insolvenzantragsgrundes innerhalb einer Frist von drei Wochen tatsächlich Insolvenzantrag stellt.

Bei dieser dreiwöchigen Frist handelt es sich allerdings um eine Höchstgrenze. Der Geschäftsführer darf sich daher nicht einfach darauf verlassen, dass diese Frist voll ausgeschöpft werden darf. Sobald klar ist, dass die Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung sicher nicht mehr behoben werden kann, muss unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden. Denn, wie oben bereits ausgeführt, für alle Zahlungen die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet werden, haftet dann der Geschäftsführer persönlich.

Persönliche Haftung durch Abschluss einer D&O-Versicherung verhindern

Durch den Abschluss einer D&O-Versicherung kann die weitgehende Haftung des Geschäftsführers vermieden werden. Aber auch hier sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden, da es unterschiedliche Versicherungspolicen gibt.

Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall entschieden, dass bei Versicherungspolicen, die vom Wortlaut her nur Schadensersatzansprüche abdecken, Ansprüche gegen den Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG nicht abgedeckt sind.

Der Geschäftsführer glaubt, dass er durch den Abschluss einer D&O-Versicherung abgesichert ist, nur um dann festzustellen, dass bei seiner Police der Anspruch gemäß § 64 GmbHG nicht eingeschlossen ist. Dabei handelt es sich hierbei um die gefährlichste Anspruchsgrundlage. In der Regel machen Insolvenzverwalter aufgrund dieser Anspruchsgrundlage Ansprüche gegenüber Geschäftsführern geltend.

Ebenfalls zu beachten ist, dass es Versicherer gibt, die Ansprüche in Zusammenhang mit einer Insolvenz vollständig ausschließen.

Eine umfassende und angemessene Absicherung lässt sich nur durch eine sorgfältige Prüfung bei Abschluss der D&O-Versicherung erreichen.

Die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte ist sowohl auf Versicherungsrecht spezialisiert als auch auf Abwehr der Ansprüche gegen Geschäftsführer. Gerne stehen wir Ihnen, sowohl für die Überprüfung einer bestehenden D&O-Versicherung als auch für die Prüfung der Insolvenzantragspflicht als auch zur Abwehr von Ansprüchen gegenüber Geschäftsführern zur Verfügung.

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