Standmitteilungen sind zu intransparent

03.12.2018Lebensversicherung Rürup, Allgemeine Rechtsgebiete

Mangelnde Transparenz bei Standmitteilungen

Alle Jahre wieder flattert Millionen Versicherungsnehmern die Standmitteilung oder auch Wertmitteilung ins Haus.
Für die meisten Verbraucher sind diese Mitteilungen völlig unverständlich.

Was ist eine Standmitteilung?

Da die Versicherer Ihre Standmitteilungen gerne mit Fachbegriffen spicken, sind sie für den Großteil der Versicherungsnehmer vollkommen unverständlich.

Die Standmitteilung soll den Versicherungsnehmer eigentlich nur in regelmäßigen Abständen darüber informieren, welchen Wert seine Kapitalversicherung mittlerweile erreicht hat. Sowie wie hoch die auszuzahlende Rente ausfallen soll. Eben einfach den Stand der Versicherung schildern.

Laut einer aktuellen Analyse der Gesellschaft „Partner in Life“ fielen etwa zwei Drittel der Versicherer beim Transparenzvergleich durch.

Sollen die jährlichen Informationen zum Stand der Police den Versicherungsnehmer in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob seine Versicherungen noch zu seinen Bedürfnissen passen oder eine Änderung notwendig sein könnte. Sie haben jedoch allerhöchstens die Qualität ihn zu verwirren.

Und was die Versicherungsnehmer nicht verstehen, das heften sie mit den restlichen Vertragsunterlagen ab, um dann Jahre später, bei Renteneintritt, das böse Erwachen zu erleben.

Daher hat der Gesetzgeber mehr Transparenz für die jährliche Standmitteilung gefordert.

 

Die jährliche Standmitteilung lesen und verstehen

Nachfolgend eine kleine Zusammenfassung über den Inhalt der jährlichen Standmitteilung und die Bedeutung der einzelnen Positionen:

  • Versicherte Person und Versicherungsnehmer: Die versicherte Person ist derjenige, der den Versicherungsschutz genießt. Meistens ist der Versicherungsnehmer auch die versicherte Person. Häufig schließen aber auch Eltern als Versicherungsnehmer und Beitragszahler Versicherungen für ihre Kinder, die in diesem Fall die versicherte Person sind, ab.
  • Versicherungsablauf: Markiert den Übergang von der Einzahlungsphase in die Leistungsphase. Das heißt für Sie als Versicherungsnehmer: Zahltag. Je nachdem ob eine Kapitalauszahlung oder eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart wurde, muss die Lebensversicherung ab dem Versicherungsablauf oder Ablaufdatum die vereinbarte Leistung leisten.
 Garantierte Leistungen:
  • Garantierte Leistungen bei Versicherungsablauf: Garantierte Leistungen sind fest bestimmte Beträge, die der Versicherer bis zum Tag des Versicherungsablaufs bemisst. Diese muss er in jedem Fall auszahlen. Es gibt aber auch Leistungen, die der Versicherer nicht zusagen kann. Zum Beispiel die Überschussbeteiligung, da die Zinsentwicklungen nicht über Jahre im Voraus kalkuliert werden können.
  • Garantierte Leistung im Todesfall: Diese Summe erhalten die Hinterbliebenen, für den Fall, dass die versicherte Person verstirbt.
  • Garantierte Leistung bei Beitragsfreistellung: Auch wenn die Versicherung beitragsfrei gestellt wird, wird das vorhandene Kapital weiter verzinst. Diesen Betrag erhalten Sie also, wenn der Versicherungsvertrag bis zum Ablauf der Versicherung beitragsfrei gestellt wird.
  • Garantierter Auszahlungsbetrag bei Kündigung: Der Betrag, den Sie erhalten, wenn Sie die Versicherung vor Ablauf kündigen. Dieser wird auch Rückkaufswert genannt. Der Rückkaufswert bei Kündigung ist meist sehr viel geringer als die eingezahlten Beiträge, weil diverse Posten in Abzug gebracht werden.
  • Beispielrechnungen: Die Beispielrechnungen sind nicht bei jedem Versicherer in der Standmitteilung erhalten. Sie zeigen an, wie sich die Wertentwicklung Ihrer Versicherung abspielen könnte, wenn die Zinsen fallen oder steigen. Es handelt sich nicht um garantierte Leistungen, nur eine unverbindliche Modellrechnung.
  • Laufende Überschussbeteiligung: So lange sich Kapital „in Ihrer Versicherung befindet“, so lange kann auch der Versicherer Überschüsse damit erwirtschaften. Diese Überschussbeteiligung wird Ihrer Lebensversicherung jährlich gutgeschrieben.
  • Schlussüberschuss: Der Schlussüberschuss wird erst mit Ablauf der Versicherung ausgezahlt. Er ist allerdings auch keine garantierte Leistung und kann sogar komplett entfallen.
  • Bewertungsreserven: Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven unterliegt starken Schwankungen und kann daher auch mal ganz ausfallen. Bewertungsreserven entstehen, wenn der aktuelle Marktpreis der Kapitalanlagen höher ist als der Kaufpreis.
  • Gezahlte Beiträge: Eine Übersicht der bisher in den Vertrag eingezahlten Beiträge.

 

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat auf seiner Homepage eine Sammlung von Muster-Standmitteilungen für unterschiedliche Vertragsarten zusammengestellt. Diese können Sie hier einsehen.

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Seit dem 01.01.1991 hat der Gesetzgeber Versicherungsunternehmen verpflichtet, über ein bestehendes Widerspruchsrecht zu belehren. Entgegen vieler falscher Verlautbarungen im Internet ist ein Widerspruch auch schon bei Verträgen möglich, die vor dem 01.01.1991 (auch wenn der Gesetzgeber es damals Widerruf nannte) sowie auch bei Verträgen, die nach dem 01.01.2008 geschlossen wurden.

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