Generali Lebensversicherung AG: fehlerhafte Belehrung

12.08.2019Lebensversicherung Rürup, Allgemeine Rechtsgebiete

Fehlerhafte Belehrung der Generali Lebensversicherung AG

Die Generali Lebensversicherung AG hat in der Vergangenheit viele Belehrungen erteilt, die nicht rechtmäßig waren. Ein Beispiel hierfür ist die folgende Belehrung:

Belehrung im Versicherungsschein der Generali Lebensversicehrung AG:

 

Belehrung aus den Verbraucherinformationen der Generali Lebensversicherung AG:

 

 

 

Das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, hat diese Belehrung als nicht ordnungsgemäß angesehen.

In der Belehrung muss auf die rechtzeitige Absendung hingewiesen werden, was in der Belehrung im Versicherungsschein nicht erfolgt ist. Des Weiteren müssen in der Belehrung die Unterlagen benannt werden, die den Fristbeginn auslösen. Auch diese werden in der Belehrung im Versicherungsschein nicht benannt.

Ebenso ist die Belehrung, die sich in den Verbraucherinformationen befindet, fehlerhaft. Nur ein Teil der notwendigen Informationen, die in einer ordnungsgemäßen Belehrung mitgeteilt werden müssen, wurden fett abgedruckt, ein weiterer Teil der Belehrung ohne Fettdruck.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen IV ZR 174/14 beurteilt, dass diese fehlende Hervorhebung dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer wichtige Informationen übersieht.

Wenn Sie die oben gezeigten Belehrungen in Ihren Versicherungsunterlagen vorfinden, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, auch noch jetzt dem Vertragsabschluss zu widersprechen

Lebensversicherung widerrufen – was bedeutet dies?

Eine Zeit lang wurden Lebensversicherungen als eine gute Kapitalanlage angesehen. Es bestehen momentan etwa 88 Millionen Lebensversicherungsverträge in Deutschland. Aber die Lebensversicherung, die von vielen als Altersvorsorge gesehen wird, steckt in der Krise. Die Anzahl der Lebensversicherungsverträge schrumpft laut Angaben des GdV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) immer mehr: „Die klassische Lebensversicherung war lange der Gewinnbringer der Branche. Doch ein zehn Jahre langanhaltender Niedrigzins und sinkende Renditen haben die Policen für viele Kunden inzwischen unattraktiv gemacht. Der Garantiezins liegt derzeit bei mageren 0,9%“ (Handelsblatt)“. Durch die anhaltende Niedrigzinsphase werden ebenso alte, noch laufende Verträge beeinflusst.

Das Problem

Durch diese negative Entwicklung wollen sich viele Deutsche ihrer Lebensversicherung entledigen, dabei denken die meisten zuerst an die Kündigung des Versicherungsvertrages. Das Problem hierbei ist, dass die Versicherungsnehmer meist nur ein Bruchteil des Betrages, der meist über viele Jahre in die Versicherung einbezahlt wurde, bei einer Kündigung erhalten. Somit ist für viele Versicherungsnehmer die erhoffte Altersvorsorge ein Verlustgeschäft.

Die Lösung: Widerruf / Widerspruch

Bei Abschluss der Lebensversicherung haben viele Versicherungen die Neukunden nicht ordnungsgemäß über Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht belehrt bzw. informiert. Wenn die korrekte Belehrung ausblieb, besteht auch noch heute die Möglichkeit, dass Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag widerrufen können. Dies ist sogar auch noch dann möglich, wenn Sie Ihren Vertrag bereits gekündigt haben und Ihnen bereits der Rückkaufswert ausbezahlt worden ist. Somit ist auch noch heute eine hohe Nachforderung möglich.

Was bringt der Widerruf?

  • Durch einen erfolgreichen Widerruf erhalten Sie alle einbezahlten Beiträge zurück.
  • Sie erhalten ebenfalls die Zinsen, die die Lebensversicherung mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat, zurück.
  • In Einzelfällen kann der Zinsanspruch sehr hoch sein, da es Versicherungsunternehmen möglich ist, das Geld besser anzulegen als ein durchschnittlicher Verbraucher.
  • Zwar müssen die Kosten für die Risikoabsicherung vom Gesamtanspruch abgezogen werden, dennoch bleibt meist ein höherer Anspruch als der bloße Rückkaufswert.

Kann jeder Versicherungsvertrag widerrufen werden?

Wenn Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag zwischen dem 01.01.1991 und heute abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihren Vertrag noch widerrufen können, da sehr gute Chancen bestehen, dass Ihr Versicherer Sie nicht oder nicht ausreichen über Ihr Vertragslösungsrecht informiert hat. Laut der Verbraucherzentrale in Hamburg sind schätzungsweise über die Hälfe der Belehrungen fehlerhaft. Sie als Versicherungsnehmer mussten in der Zeit vom 01.01.1991 bis heute über Ihr Vertragslösungsrecht informiert werden.

Nach Erhalt des

  • Versicherungsscheins,
  • Versicherungsbedingungen und der
  • Verbraucherinformationen

muss Ihnen eine Frist für die Erklärung des Widerspruchs / des Rücktritts eingeräumt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sie nach Erhalt der Unterlagen noch überlegen können, ob sie den abgeschlossenen Vertrag tatsächlich wollen oder nicht. Hier war das Versicherungsunternehmen dazu Verpflichtet, Ihnen eine „Bedenkzeit“ zu gewähren, in der Sie sich problemlos und ohne Angabe von Gründen vom „Vertrag lösen“ können.

Haben Sie Ihren Vertrag bis zum 07.12.2004 abgeschlossen, so hatten Sie eine Bedenkzeit von 14 Tagen.

Haben Sie Ihren Vertrag ab dem 08.12.2004 abgeschlossen, so betrug Ihre Bedenkzeit 30 Tage.

Für eine korrekte Belehrung sind die folgenden Punkte notwendig:

  • Information über die Dauer Ihres Widerrufsrechts (14 oder 30 Tage)
  • Beginn und Ende der Frist muss benannt werden
  • Benennung der Unterlagen, die Ihnen vorliegen müssen, damit die Frist überhaupt zu laufen beginnt
  • Hervorhebung der Belehrung muss drucktechnisch ausreichend sein, z. B. Fettdruck oder Umrahmung

Diese vier Punkte müssen bei einer ordnungsgemäßen Belehrung vorliegen, was viele Versicherer (unter anderem die Generali Lebensversicherung AG) jedoch gar nicht oder nur teilweise umsetzten. Durch die fehlerhafte, oder sogar ganz ausgebliebene, Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies hat die folgende Konsequenz: auch viele Jahre nach Abschluss des Vertrages und auch nach einer Kündigungkönnen Sie dem Versicherungsvertrag auch noch heute widersprechen. In diesen Fällen gibt es das sogenannte ewige Widerspruchsrecht.

Was können Sie tun?

  • Lassen Sie sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten, ob es in Ihrem Fall nicht doch besser ist, wenn Sie den Vertrag trotz fehlerhafter Belehrung weiterlaufen lassen
  • Lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten, wie die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall sind sowie was die Vor- und Nachteile sind. Sie sollten nicht vorschnell den Widerruf selbst erklären, sondern erst nach Rücksprache mit einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale
  • Sie sollten von dem Anwalt auch prüfen lassen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für das mögliche Verfahren übernimmt. Falls Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme in Lebensversicherungsangelegenheiten vertraglich ausgeschlossen hat, sollte dieser Sie über weitere Möglichkeiten wie z. B. einen Wechsel der Rechtsschutzversicherung beraten

Daher sollten Sie das folgende beachten:

  • Sie sollten nicht vorschnell selbst dem Widerruf erklären, sondern Sie sollten sich zuerst anwaltlich beraten lassen
  • Sie sollten sich über die mögliche Höhe des Anspruchs informieren um das Kosten-Nutzen-Verhältnis genau beurteilen zu können

Für die Prüfung Ihrer Erfolgsaussichten benötigt der Rechtsanwalt die folgenden Unterlagen:

  • Versicherungsschein
  • Versicherungsbedingungen
  • Verbraucherinformationen
  • Versicherungsantrag
  • Policenbegleitschreiben

Was tun, wenn Ihnen diese Unterlagen nicht mehr vorliegen?

Die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte hat Zugriff auf eine umfangreiche Datenbank. Dadurch haben wir Zugriff auf Widerspruchsbelehrungen von über 70 Lebensversicherungsunternehmen. Daher können wir in den meisten Fällen allein vom Datum des Vertragsabschlusses darauf schließen, welche Belehrung möglicherweise bei Ihnen verwendet wurde.

Lassen Sie sich in einem kostenfreien und unverbindlichen Erstberatungsgespräch beraten. Kontaktieren Sie uns per Telefon unter 07033 / 6923 110 oder per E-Mail an info@kanzleidawood.de oder nutzen Sie die Möglichkeit und HIER direkt über unsere Homepage zu kontaktieren.

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