Erbe ausschlagen – wie Sie das Erben von Schulden verhindern können

21.08.2018Erbrecht, Allgemeine Rechtsgebiete

Erbausschlagung – Wenn mit dem Erbe Schulden kommen

Vielleicht denken auch Sie, wenn Sie das Wort „Testament“ und „Erbschaft“ hören, voller Vorfreunde an einen Geldsegen und an einen schönen Familienurlaub. Was ist aber, wenn Sie keine große Geldsumme, sondern ein Haufen Schulden erwartet? Hier gibt es einen Ausweg: das Erbe ausschlagen

Wenn der Verstorbene über seinen Verhältnissen gelebt hat, sollen seine Erben nicht damit belastet werden. Sie können das Erbe in diesem Fall ausschlagen. Hierbei ist es egal, ob es sich um eine Erbfolge per Testament oder die gesetzliche Erbfolge handelt.

Rechte & Pflichten

Im Erbfall treten Sie als Rechtsnachfolger an die Stelle des Erblassers. Somit erben Sie auch seine dazugehörigen Rechte und Pflichten. War der Verstorbene beispielsweise Eigentümer einer Mietwohnung, somit sind nun Sie für die Probleme der Mieter verantwortlich. War er verschuldet, so erben Sie seine Verbindlichkeiten und Schulden. In diesem Fall kommt durch das Erbe keine Erleichterung, sondern eine Belastung auf Sie zu, was eventuell in einer finanziellen Notlage enden kann. Daher darf die Annahme eines Erbes, das Sie nicht wollen, die einzige Möglichkeit sein. In einem solchen Fall können Sie das Erbe ausschlagen. Ausschlagen und Annehmen können Sie allerdings nur das komplette Erbe und nicht nur einzelne Teile. So wird verhindert, dass sich Erben nur die Sahnestücke eines Erbes heraussuchen.

Wie kann ich das Erbe ausschlagen?

Wenn man ein Erbe ausschlagen möchte, muss dies persönlich beim zuständigen Nachlassgericht erklärt oder durch einen Notar beurkundet werden. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

Das Erbe eines Anderen anzutreten bedeutet, die Verantwortung des Erblassers zu übernehmen, nicht jeder Erbe möchte das. Damit niemand gegen seinen Willen verpflichtet werden kann Rechtsnachfolger einer anderen Person zu werden, gibt es die Möglichkeit der Erbausschlagung.

Das Allerwichtigste: die Frist von sechs Wochen

Es ist nur möglich innerhalb von einer Frist von sechs Wochen nach Eintritt des Erbfalles und Informierung des Erbes möglich, das Erbe auszuschlagen. Falls Sie innerhalb dieser Frist nicht erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen wollen, wird dies automatisch als Annahme gewertet.

Sie haben also sechs Wochen Zeit, sich über die Vermögenssituation des Erblassers zu informieren. Als Erbe haben Sie ein Recht darauf, die Konten einzusehen. Hierfür wird allerdings ein Nachweis benötigt. Es empfiehlt sich eine Vorsorgevollmacht, da Sie für den Fall, dass Sie das Erbe doch noch ausschlagen wollen, keinen Erbschein beantragen dürften.

Was ist mit den Beerdigungskosten?

Die Beerdigungskosten müssen Verwandte leider auch bei Ausschlagung tragen. Es gibt nur Ausnahmen für absolute Niedrigverdiener, wie z. B. Sozialhilfeempfänger.

ÜBER UNS

Wir kämpfen für Ihr Recht und holen Ihr Geld zurück!
Die Kanzlei Dawood ist seit 2009 erfahren im Bereich Versicherungsrecht.

» MEHR ÜBER UNS