Treuhänderstreit bei privaten Krankenversicherungen

31.07.2018Versicherungsrecht, Beitragsrückerstattung PKV

Gute Chancen für Versicherte bei der Axa und der DKV

Laut Internetveröffentlichungen der Presse gibt es schon drei Urteile, bei denen die DKV Krankenversicherung AG vor Gericht verloren hat und fast 20 Verfahren, bei denen die AXA Krankenversicherung AG verloren hat.

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Es hat sich in diesen Gerichtsverfahren herausgestellt, dass es einen Vertrag gab, bei dem sich der Treuhänder der DKV dazu verpflichtete, auch bei der Kalkulation von neuen Tarifen mitzuwirken. Der gleiche Tatbestand kam bei einem Gerichtsverfahren gegen die AXA Krankenversicherung zum Vorschein. Der Treuhänder hat damit zugleich an der Erstellung der neuen Tarife mitgewirkt und sollte sich dann in seiner Funktion als Treuhänder selbst überprüfen. Das fanden zahlreichen Gerichte nicht in Ordnung. Sie haben den Versicherten die Prämienerhöhungen zugesprochen.

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Nach spätestens 10 Jahren sind die Ansprüche auf eine Rückforderung der Prämienerhöhung verjährt. Das heißt, dass jeden Monat ein weiterer Monatsbetrag nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann. Daher ist ein Abwarten nicht ratsam. Man sollte schnellstmöglich seine Ansprüche geltend machen. Die einzige Möglichkeit, die Verjährung zu verzögern, ist ein Klageverfahren oder ein Verfahren vor dem Ombudsmann für Versicherungen.

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Besonders gute Erfolgsaussichten gibt es bei Fällen gegen die AXA und DKV. Aber auch bei anderen Versicherungsunternehmen sind gute Erfolgsaussichten gegeben.

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Rechtsprechung zur DKV

Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)

In dem sorgfältig begründeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt (Oder) vom 18.01.2018 – gerichtliches Aktenzeichen 14 O 203/16 – ausgeführt, dass der Treuhänder nicht unabhängig war. Er hat bei der Einführung von neuen Tarifen mitgewirkt. Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Treuhänder dann „Richter über seine eigene Arbeit wird“.

So heißt es in der Urteilsbegründung des Landgerichts Frankfurt wörtlich:

Vorliegend hat der Treuhänder … jedoch einen (weiteren) sonstigen Dienstvertrag im Sinne des § 157 Absatz 1 Satz. 1 VAG mit der Beklagten abgeschlossen, der über die bloße Treuhändertätigkeit bei der Prämienerhöhung hinausgeht. Ausweislich der Nr. 2 der Vereinbarung zwischen Treuhänder und Beklagten … vom 27.06./07.07.2005 mit Nachtrag vom 08.04.2014 stimmen sich der unabhängige Treuhänder und die Beklagte auch hinsichtlich der Kalkulation von Tarif-Neueinführungen ab, sofern die Beklagte dies wünscht …

Diese Verpflichtung geht über die gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders hinaus, der gemäß § 155 VAG … ausschließlich zu prüfen hat, ob die Neuberechnung der Prämien bei einer nachträglichen Änderung der Prämien in bestehenden Tarifen mit den Rechtsvorschriften im Einklang steht. Die Vereinbarung ist deshalb als ein weiterer sonstiger Dienstvertrag anzusehen, der geeignet ist, die Unabhängigkeit des Treuhänders erheblich infrage zu stellen.

Nicht nur, dass der Treuhänder damit ureigene unternehmerische Aufgaben des Versicherungsunternehmens wahrnimmt. Es ergibt sich auch das von dem Kläger angesprochene Problem, dass die Mitwirkung des Treuhänders an der Kalkulation neu eingeführter Regeltarife zur Folge hat, dass er bei der Prüfung späterer Anpassungen der Prämien in diesen Tarifen zwangsläufig zum Richter in eigener Sache wird.

Die Beklagte [also die DKV] hat der Behauptung des Klägers [hier der klagende Verbraucher], dass der Treuhänder … jährlich Bezüge in einer Größenordnung von 150.000 € bezieht, nicht widersprochen …“

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