Arbeiten bei Bezug von BU-Rente?

06.06.2019Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente

„Ich beziehe BU-Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, gehe aber nebenher noch arbeiten. Darf ich das?“

Häufig fragen sich Versicherungsnehmer, die eine BU-Rente beziehen, ob sie trotzdem einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können.

Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden.

Wird der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung berufsunfähig, ist immer nur die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit versichert. Daher kann diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch nicht weiterhin ausgeführt werden, sonst verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz bzw. den Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente.

Die Ausübung einer anderen Tätigkeit, kann eine Möglichkeit sein, es muss jedoch überprüft werden, was in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart wurde. Ob diese andere Tätigkeit dann dazu führt, dass die Zahlung der BU-Rente durch den Versicherer eingestellt wird, ist ebenfalls in den Versicherungsbedingungen geregelt. Denn hier befindet sich die sogenannte Verweisungsklausel. Es wird außerdem unterschieden zwischen abstrakter und konkreter Verweisung.

Konkrete Verweisung

Die Mehrheit der Versicherungsverträge enthält eine konkrete Verweisungsklausel in den Allgemeinen Bedingungen. Diese besagt, dass der Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit den Versicherungsnehmer konkret auf einen anderen als den zuletzt ausgeübten Beruf verweisen kann.

Solch eine konkrete Verweisungsklausel kann wie folgt lauten:

 „Vollständig Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens drei Jahre außerstande sein wird, sein Beruf auszuüben und er auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

(aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Allianz)

Was bedeutet das?

Wurde die Berufsunfähigkeit vom Versicherer anerkannt, sind Sie als Versicherungsnehmer auch leistungsberechtigt. Wenn Sie aber weiterhin Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf oder einer Tätigkeit mit ähnlichen Anforderungen nachgehen, kann es sein, dass der Versicherer die Zahlung der BU-Rente verweigert.

Sobald Sie eine andere Tätigkeit aufnehmen, wird der Versicherer versuchen, Sie auf diese Tätigkeit zu verweisen und die Zahlung der BU-Rente einstellen.

Diese Verweisung wird von den Versicherungsunternehmen sehr häufig genutzt.

Was sind die Voraussetzungen für eine Verweisung?

Für den Fall, dass Sie eine neue berufliche Tätigkeit aufnehmen, ist der Versicherer berechtigt, die Zahlungen einzustellen, wenn diese neue Tätigkeit Ihrer „bisherigen Lebensstellung“ entspricht.

Das bedeutet, dass die Tätigkeit

  1. hinsichtlich der sozialen Stellung gleichwertig sein muss und
  2. ein Einkommen von mindestens 80 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erreicht wird.

Erfüllt die neu aufgenommene Tätigkeit diese Kriterien, erlöschen die Ansprüche auf BU-Rente.

Oft ist in den Allgemeinen Bedingungen geregelt, ab wieviel Prozent des vorherigen Einkommens eine neue Berufstätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. Ist eine Mindest- oder Höchstgrenze der hinnehmbaren finanziellen Einbußen nicht definiert, birgt dies Konfliktstoff.

Selbst wenn Sie also eine Tätigkeit aufnehmen, bei der Sie weniger als 80 % Ihres vorherigen Einkommens erhalten, wird der Versicherer versuchen Sie auf diese Tätigkeit zu verweisen, um weiter Leistungen zu verweigern.

Da stets der Einzelfall betrachtet werden muss, kann auch die Bewertung der sozialen Stellung und der Gleichwertigkeit des Berufes für Konflikte sorgen.

Kann z. B. ein ehemals selbständiger Handwerker auf Anstellung als Hausmeister verwiesen werden? Wird eine selbstständige Tätigkeit als sozial hochwertiger angesehen, dann könnte der Handwerker als angestellter Hausmeister arbeiten und weiterhin seine BU-Rente beziehen.

Abstrakte Verweisung

Möglicherweise ist in den Allgemeinen Bedingungen auch noch eine abstrakte Verweisungsklausel enthalten.

Danach wird der Versicherer von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer in der Lage ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner „Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann …“

Die Versicherung muss also auch dann nicht zahlen, wenn es irgendeinen Beruf gibt, der zwar nicht gleich ist, aber Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen und Ihrer Lebensstellung entspricht.

Sie können dann auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden und zwar unabhängig davon, ob es auf dem Arbeitsmarkt freie Stellen gibt oder nicht.

Es ist ausreichend, dass Sie fähig wären, einen solchen Beruf auszuüben.

Doch auch hier gibt es hier viel Raum für Argumentation, sodass mit anwaltlicher Hilfe oft einiges erreicht werden kann.

Nachprüfungsverfahren

Das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit darf der Versicherer jederzeit nachprüfen. Im Rahmen dieser Nachprüfung ist der Versicherer berechtigt Auskünfte über die Krankheit oder über eine eventuell aufgenommene Berufstätigkeit einzuholen, außerdem die Durchführung ärztlicher Untersuchungen verlangen.

Der Versicherer wird also immer wieder überprüfen, ob Sie in der Lage sind, den „zuletzt ausgeübten Beruf“ wieder aufzunehmen. Ausschlaggebend ist, ob der zuletzt ausgeübte Beruf zu 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Dann besteht die Berufsunfähigkeit fort.

Wird eine neue Berufstätigkeit aufgenommen, kann der Versicherer weiterhin jederzeit die Zahlung der BU-Rente einstellen, mit Verweis darauf, dass diese neue Tätigkeit der zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit sehr ähnlich ist und Sie demnach nicht mehr berufsunfähig sind.

Was können Sie tun?

Bevor Sie eine neue Berufstätigkeit aufnehmen, empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.

Auch wenn der Versicherer im Rahmen des Nachprüfungsverfahren die Zahlung der BU-Rente einstellt, gibt es noch Möglichkeiten trotzdem die vertraglichen Leistungen zu erhalten.

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Gerne helfen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die Berufsunfähigkeit und die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Eine erste Einschätzung übernehmen wir kostenlos und unverbindlich.

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