Vorsicht bei der Insolvenz: Geschäftsführerhaftung

26.01.2018Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht

Geschäftsführerhaftung – besondere Vorsicht bei Insolvenz!

Im Falle einer drohenden Insolvenz ist besondere Vorsicht für den Geschäftsführer geboten.

Der Geschäftsführer muss innerhalb von drei Wochen, nachdem die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig wird, den Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Bei verpassen dieser Frist drohen ihm eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Gefängnis.

Gemäß § 64 GmbHG haftet er auch für sämtliche massenschmälernden Zahlungen, welche nach Eintritt des Insolvenzgrundes geleistet werden mit seinem Privatvermögen.

Als zahlungsunfähig gilt ein Unternehmen, wenn es diesem nicht mehr möglich ist, in einem Zeitraum von 3 Wochen mindestens 90 % der fälligen Schulden zu leisten.

Wenn bereits im Vornherein klar ist, dass das Unternehmen in diesen drei Wochen keine ausreichende Liquidität erreicht, so dürfen die 3 Wochen nicht vollständig abgewartet werden.

In diesem Zeitraum sollte der Geschäftsführer das gesamte Vermögen des Unternehmens genauestens im Blick haben.

In dieser Zeit sollten auf keinen Fall riskante Geschäfte gemacht werden in der Hoffnung, die Insolvenz so doch noch abwenden zu können. Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Insolvenz absehbar ist, sollten keine Gelder mehr aus dem Unternehmen entnommen werden.

Keine Entziehung aus der Haftung durch Geschäftsführerwechsel

Auch durch einen Geschäftsführerwechsel oder wenn der Geschäftsführer nur übergangsweise als kommissarischer Geschäftsführer eingesetzt wird, kann man sich nicht der Haftung entziehen.

Ebenfalls ist es bereits ausreichend für ein Haftungsverschulden, wenn der Geschäftsführer zuvor als Geschäftsführer für die Muttergesellschaft tätig war. Auch wenn die Zahlungen nicht durch ihn selbst durchgeführt worden sind.

Im Falle einer drohenden Insolvenz ist es ebenfalls Pflicht des Geschäftsführers, Zeichnungsbefugnisse für andere zu widerrufen, sodass hierdurch weitere Zahlungen an Dritte verhindert werden können. Da es sonst zu einer Begünstigung einzelner Gläubiger kommen könnte, sollten ab dem Moment, ab dem das Insolvenzverfahren droht, keine Schulden mehr bezahlt werden.

Sie sollten sich auch rechtlich beraten lassen, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Insolvenz des Unternehmens droht.

Die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte steht Ihnen hierbei gerne bundesweit zur Verfügung.

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