BU-Leistungsprüfung dauert zu lange? Wann Ihr Versicherer in Verzug gerät – und was Sie dann verlangen können

Von Rechtsanwalt Claude Dawood, Kanzlei Dawood | Zuletzt aktualisiert: 23.08.2026

Ihre BU-Leistungsprüfung dauert zu lange? Der Antrag ist gestellt, die Fragebögen sind ausgefüllt, die Ärzte haben berichtet – und dann passiert nichts. Aus Wochen werden Monate. Sie rufen an und hören, der Vorgang sei „in Bearbeitung“. Währenddessen läuft das Krankengeld aus, die Rücklagen schmelzen, und die Miete wird trotzdem jeden Monat fällig.

Diese Situation erleben weit mehr Versicherte, als man denkt. Sie ist aber kein Schicksal, das man aussitzen muss. Ihr Versicherer darf sich mit der Prüfung Ihres Anspruchs nicht beliebig viel Zeit lassen. Ab einem bestimmten Punkt gerät er in Verzug – und das hat handfeste rechtliche Folgen.

BU-Leistungsprüfung dauert zu lange? Diese Fristen gelten

Eine starre gesetzliche Höchstfrist gibt es nicht. Das ist die unbefriedigende, aber ehrliche Antwort. Der Gesetzgeber verlangt vom Versicherer, die notwendigen Erhebungen zügig und ordnungsgemäß durchzuführen – er nennt dafür jedoch keine Wochenzahl.

In der Praxis dauert die Prüfung eines Leistungsantrags typischerweise drei bis sechs Monate. Bei psychischen Erkrankungen und bei Unfallfolgen zieht es sich häufig länger hin, weil Fachärzte und Gutachter knapp sind oder auf Auskünfte Dritter gewartet wird. Bemerkenswert ist der Blick ins Kleingedruckte: Viele Bedingungswerke sehen vor, dass der Versicherer nach Abschluss seiner Erhebungen binnen zehn Arbeitstagen beziehungsweise vierzehn Kalendertagen entscheidet. Erhebungen und Entscheidung sind also zwei verschiedene Dinge – und genau an dieser Nahtstelle entsteht der Streit.

Wenn Sie verstehen möchten, was in dieser Zeit intern tatsächlich passiert, hilft unser Beitrag dazu, wie Versicherer einen Leistungsantrag wirklich prüfen.

Wann wird Ihre BU-Rente überhaupt fällig?

Der zentrale Hebel steht in § 14 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes: Die Leistung wird fällig, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen beendet sind.

Auf den ersten Blick klingt das nach einem Freibrief. Denn wer nie fertig wird, schuldet nie etwas. Genau so argumentieren manche Versicherer auch: Solange noch ein Bericht fehlt, noch ein Gutachten aussteht, noch eine Nachfrage offen ist, sei eben noch nichts fällig.

Diese Rechnung geht nicht auf. Entscheidend ist nicht, wann der Versicherer seine Erhebungen tatsächlich beendet, sondern wann er sie bei ordnungsgemäßer, zügiger Bearbeitung hätte beenden müssen. Wer die Prüfung schuldhaft in die Länge zieht, kann sich nicht darauf berufen, die Leistung sei mangels abgeschlossener Erhebungen noch nicht fällig.

Welches Recht haben Sie schon nach einem Monat?

Ein Anspruch wird in der Beratung immer wieder übersehen, obwohl er direkt im Gesetz steht: die Abschlagszahlung nach § 14 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Sind seit Ihrer Anzeige des Leistungsfalls mehr als ein Monat vergangen und die Erhebungen noch nicht abgeschlossen, können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. Das setzt voraus, dass dem Grunde nach etwas zu zahlen ist – aber es ist ein wirksames Instrument gegen die reine Hinhaltetaktik. Wer schriftlich eine Abschlagszahlung fordert, macht aus einem unverbindlichen Sachstandsgespräch einen Vorgang, den der Versicherer begründet beantworten muss.

Woran erkennen Sie, dass die Prüfung nicht mehr ordnungsgemäß läuft?

Nicht jede lange Bearbeitung ist Taktik. Manche Fälle sind medizinisch tatsächlich komplex. Auffällig wird es aber, wenn sich folgende Muster zeigen:

  • Unterlagen werden scheibchenweise nachgefordert – jede Nachforderung erst, nachdem die vorherige erledigt ist.
  • Der Versicherer verlangt Berichte, die ihm nachweislich bereits vorliegen.
  • Über Monate hinweg gibt es keinen Sachstand, auch nicht auf schriftliche Nachfrage.
  • Es wird ein Gutachten in Auftrag gegeben, obwohl die vorliegenden Befunde die Frage bereits beantworten.
  • Sie sollen eine pauschale Schweigepflichtentbindung unterschreiben, die weit über den Leistungsfall hinausreicht.
  • Zusagen aus Telefonaten werden nicht eingehalten und finden sich nirgends in der Akte wieder.

Gerade der Punkt Schweigepflichtentbindung verdient Aufmerksamkeit, wenn Ihr Vertrag noch keine zehn Jahre alt ist. Warum das so ist, erläutern wir in unserem Beitrag zum Leistungsantrag bei jungen BU-Verträgen.

Welche Ansprüche entstehen, wenn der Versicherer in Verzug gerät?

Hier lohnt es sich, sauber zu unterscheiden. Drei Ebenen sind zu trennen, und sie sind unterschiedlich leicht durchzusetzen.

Erstens: die rückwirkende BU-Rente

Das ist der wichtigste und rechtlich sicherste Punkt. Eine lange Prüfdauer verschafft dem Versicherer keinen finanziellen Vorteil. Erkennt er nach zwei Jahren an, schuldet er die Rente trotzdem ab dem bedingungsgemäßen Beginn der Berufsunfähigkeit – nicht erst ab dem Datum seines Schreibens. Wie weit diese Rückwirkung reicht, haben wir gesondert dargestellt: Wann zahlt die BU-Versicherung rückwirkend?

Zweitens: Verzugszinsen

Befindet sich der Versicherer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für Verbraucher liegt der gesetzliche Verzugszins bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei einer über Jahre aufgelaufenen Rentenrückstandssumme ergibt das schnell einen vierstelligen Betrag – Geld, das schlicht liegen bleibt, wenn niemand es geltend macht.

Drittens: Schadensersatz

Hier ist Ehrlichkeit wichtiger als ein starkes Versprechen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt in Betracht, wenn Ihnen durch die verzögerte Regulierung ein konkreter, nachweisbarer Schaden entstanden ist. Denkbar sind etwa Zinsen für einen Überbrückungskredit oder Kosten einer Zwischenfinanzierung, die Sie ohne die Verzögerung nicht gehabt hätten. Der Schaden muss belegt werden – er entsteht nicht automatisch daraus, dass lange geprüft wurde. Wer Ihnen etwas anderes verspricht, verkauft Ihnen eine Erwartung, die vor Gericht nicht trägt.

Verschiebt eine lange Prüfung den Leistungsbeginn nach hinten?

Nein – und das ist einer der hartnäckigsten Irrtümer im BU-Recht. Der Leistungsbeginn richtet sich nach dem bedingungsgemäßen Eintritt der Berufsunfähigkeit, nicht nach dem Datum Ihres Antrags und erst recht nicht nach dem Datum der Entscheidung des Versicherers.

Trotzdem versuchen Versicherer regelmäßig, den Rentenbeginn möglichst weit nach hinten zu datieren, etwa mit dem Argument, der Nachweis sei erst ab einem späteren Zeitpunkt geführt. Dagegen lässt sich argumentieren. Ein Beispiel dafür, wie Gerichte solchen Einwänden entgegentreten, finden Sie in unserer Besprechung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zur Verjährung bei rückwirkenden BU-Anträgen.

Was können Sie tun, wenn sich Ihr Versicherer nicht meldet?

  1. Mitwirken, aber gezielt. Beantworten Sie Rückfragen zügig und vollständig. Jede Verzögerung auf Ihrer Seite ist ein Argument, das später gegen Sie verwendet wird.
  2. Alles schriftlich. Telefonate sind angenehm, aber wertlos, wenn es später auf Nachweise ankommt. Fassen Sie wichtige Gespräche kurz per E-Mail zusammen.
  3. Sachstand mit Frist anfordern. Bitten Sie schriftlich um Mitteilung, welche Erhebungen konkret noch ausstehen und bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Setzen Sie dafür eine angemessene Frist.
  4. Abschlagszahlung verlangen. Wenn seit der Anzeige des Leistungsfalls mehr als ein Monat vergangen ist, machen Sie diesen Anspruch ausdrücklich geltend.
  5. Umfang der Nachforderungen prüfen. Sie müssen nicht jede Unterlage herausgeben, die verlangt wird. Maßgeblich ist der Bezug zum Leistungsfall.
  6. Frühzeitig anwaltlich prüfen lassen. Je länger ein Vorgang unstrukturiert läuft, desto schwerer ist er später zu korrigieren.

Ein Musterschreiben stellen wir hier bewusst nicht zur Verfügung. Der Grund ist einfach: Ob eine Fristsetzung Verzug begründet, hängt davon ab, ob die Leistung zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war. Ein Standardtext, der zum falschen Zeitpunkt versendet wird, richtet mehr Schaden an als Nutzen – etwa dann, wenn er dem Versicherer eine Vorlage liefert, mit der er weitere Erhebungen begründet. Diese Einschätzung braucht den Blick in Ihre konkreten Bedingungen und Ihre Akte.

Wann lohnt sich anwaltliche Unterstützung?

Immer dann, wenn die Prüfung ins Stocken gerät oder Sie das Gefühl haben, im Kreis zu laufen. Unsere Erfahrung aus der Vertretung von Versicherten im BU-Leistungsfall zeigt: Ein erheblicher Teil der Verzögerungen entsteht, weil die Akte inhaltlich unvollständig ist – und zwar an der entscheidenden Stelle. Ärztliche Berichte beschreiben Diagnosen, aber keine Funktionseinschränkungen mit konkretem Berufsbezug. Der Versicherer fragt deshalb nach, wartet, fragt erneut nach. So entstehen Monate.

Wir setzen genau dort an: eine präzise Berufsschilderung, ärztliche Unterlagen, die die Auswirkungen auf Ihre konkrete Tätigkeit belegen, und ein konsequentes Fristenmanagement gegenüber dem Versicherer. Steht eine Begutachtung an, bereiten wir Sie darauf vor – wie das abläuft, lesen Sie in unserem Beitrag zur Vorbereitung auf das BU-Gutachten. Kommt es am Ende doch zu einer Ablehnung, sind Ihre Möglichkeiten nach der Ablehnung keineswegs erschöpft.

Wichtig ist auch die finanzielle Zwischenzeit: Wenn Krankengeld oder Krankentagegeld auslaufen, während der Versicherer noch prüft, entsteht eine Lücke, die sich planen lässt. Was dabei zu beachten ist, erklären wir unter BU-Rente und Krankengeld.

Die Ersteinschätzung ist bei uns unverbindlich. In geeigneten Fällen ist auch eine Vergütung möglich, die sich am Erfolg orientiert – wir sprechen darüber offen und vorab, bevor Kosten entstehen.

Häufige Fragen zur verzögerten BU-Leistungsprüfung

Wie lange darf meine BU-Versicherung für die Leistungsprüfung brauchen?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Üblich sind drei bis sechs Monate. Der Versicherer muss seine Erhebungen aber zügig führen; verzögert er sie schuldhaft, kann er sich später nicht darauf berufen, die Leistung sei noch nicht fällig.

Was kann ich tun, wenn sich der Versicherer monatelang nicht meldet?

Fordern Sie schriftlich und mit angemessener Frist einen konkreten Sachstand an: Welche Erhebungen stehen noch aus, und wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen? Bleibt die Antwort aus, sollten Sie den Vorgang anwaltlich prüfen lassen.

Bekomme ich Zinsen, wenn die BU-Rente zu spät gezahlt wird?

Ja, wenn sich der Versicherer mit einer fälligen Zahlung in Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt für Verbraucher fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und läuft auf jeden rückständigen Rentenbetrag.

Kann ich Geld verlangen, bevor der Versicherer entschieden hat?

Unter Umständen ja. Sind seit der Anzeige des Leistungsfalls mehr als ein Monat vergangen und die Erhebungen noch nicht abgeschlossen, kann eine Abschlagszahlung in Höhe des Mindestbetrags verlangt werden, den der Versicherer nach Lage der Sache zu zahlen hat.

Verliere ich Rente, wenn die Prüfung sehr lange dauert?

Nein. Der Rentenanspruch entsteht mit dem bedingungsgemäßen Eintritt der Berufsunfähigkeit, nicht mit der Anerkennung. Rückständige Beträge sind nachzuzahlen. Achten Sie allerdings auf die Verjährung.

Kann ich klagen, obwohl der Versicherer noch nicht entschieden hat?

Eine Klage setzt grundsätzlich einen fälligen Anspruch voraus. Verzögert der Versicherer die Erhebungen pflichtwidrig, kann Fälligkeit auch ohne abschließende Entscheidung eintreten. Ob das in Ihrem Fall trägt, ist eine Frage der konkreten Aktenlage.

Muss ich jede angeforderte Unterlage einreichen?

Nein. Sie müssen mitwirken, aber der Versicherer darf nur verlangen, was zur Feststellung des Leistungsfalls erforderlich ist. Pauschale und zeitlich unbegrenzte Entbindungen von der Schweigepflicht gehören regelmäßig nicht dazu.

Was kostet eine anwaltliche Prüfung?

Die erste Einschätzung ist unverbindlich. Wir informieren Sie transparent über die Kosten, bevor Sie sich entscheiden. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die Deckungsanfrage.

Ihre BU-Leistungsprüfung dauert zu lange – und Sie warten seit Monaten?

Rufen Sie uns an: 07033 / 6923 115. Wir prüfen, ob Ihr Anspruch bereits fällig ist, ob Verzugszinsen laufen und wie sich die Entscheidung beschleunigen lässt. Oder schreiben Sie uns an bu@kanzleidawood.de oder direkt über unsere Online-Mandatierung.

To Top