Lebensversicherung-Umwandlung-Pfändungsschutz

Berufsunfähig und finanziell unter Druck? So schützen Sie Ihre Lebensversicherung vor Pfändung

Wenn Krankheit oder Unfall das Leben plötzlich verändern, sind viele Menschen auf ihre Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) angewiesen. Doch oft kommt die nächste Belastung: drohende Schulden, Insolvenz und die Angst, dass die eigene Lebensversicherung verloren geht.

👉 Die gute Nachricht: Ihre Lebensversicherung kann geschützt werden.

Pfändungsschutz für die Altersvorsorge – Ihr Recht nach § 167 VVG

Das Gesetz ermöglicht es Ihnen, Ihre Lebensversicherung so umzuwandeln, dass sie pfändungssicher wird (§ 851c ZPO). Das bedeutet: Im Falle einer Insolvenz bleibt Ihre Altersvorsorge unangetastet.

Urteil OLG Karlsruhe (27.04.2018)

  • Versicherer müssen Kunden aktiv beraten, wenn eine Umwandlung beantragt wird.
  • Ein bloßer Verwertungsausschluss nach § 168 VVG reicht nicht aus – er schützt nur vor Anrechnung im Sozialrecht, nicht in der Insolvenz.
  • Kommt der Versicherer seiner Beratungspflicht nicht nach, drohen Schadensersatzansprüche.

Warum das gerade für Berufsunfähige entscheidend ist

Wer berufsunfähig ist, hat ohnehin finanzielle Einschränkungen. Damit die Altersvorsorge und BUZ nicht zusätzlich gefährdet sind, ist die rechtzeitige Umwandlung nach § 167 VVG entscheidend. So bleibt Ihre Rente wirklich für Sie reserviert – und nicht für Gläubiger.

Praxistipp: Handeln Sie rechtzeitig

  • Frühzeitig Antrag stellen – nicht erst in laufender Insolvenz.
  • Auf umfassende Beratung bestehen – der Versicherer ist dazu verpflichtet.
  • Nicht mit Verwertungsausschluss zufriedengeben – nur die Umwandlung schützt.

Häufige Fragen: Lebensversicherung mit BUZ und Pfändungsschutz

Ja. Ohne Umwandlung nach § 167 VVG fällt die Lebensversicherung in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann kündigen und den Rückkaufswert verwerten.
Durch einen Antrag nach § 167 VVG wird Ihre Lebensversicherung in eine insolvenzgeschützte Altersvorsorge (§ 851c ZPO) umgewandelt – erst dann ist sie wirklich pfändungssicher.
Nein. Dieser schützt nur im Sozialrecht (z. B. Hartz IV), nicht im Insolvenzverfahren. Berufsunfähige benötigen den Pfändungsschutz durch Umwandlung nach § 167 VVG.
Ja. Nach § 6 VVG ist der Versicherer verpflichtet, über alle Möglichkeiten – insbesondere den Pfändungsschutz – zu beraten. Unterlässt er dies, kann er schadensersatzpflichtig werden.
So früh wie möglich. Der Antrag gilt zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Wird er erst nach Beginn der Insolvenz gestellt, ist es meist zu spät.

Musterantrag auf Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Claude Dawood

Claude Dawood – Rechtsanwalt bei Berufsunfähigkeit seit 15+ Jahren

 

Spezialist für Berufsunfähigkeitsversicherungen — spezialisiert auf Rechtsberatung und Prozessvertretung im Großraum Stuttgart und in ganz Deutschland

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