Von Rechtsanwalt Claude Dawood, Kanzlei Dawood | Zuletzt aktualisiert: 14.09.2026
Eine Kündigung während der Elternzeit ist gesetzlich verboten. Trotzdem landen solche Kündigungen regelmäßig im Briefkasten, meist im Rahmen von Umstrukturierungen oder weil der Arbeitgeber die Rechtslage falsch einschätzt. Wer richtig reagiert, steht in diesen Fällen gut da.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem der Schutz greift. Er beginnt nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit, sondern deutlich früher, und er hängt davon ab, wann Sie die Elternzeit verlangt haben.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Auch während der gesamten Elternzeit besteht das Verbot.
- Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr.
- Angemeldet werden muss die Elternzeit nach § 16 BEEG spätestens sieben beziehungsweise 13 Wochen vor Beginn, in Textform.
- Der Schutz gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
- Nur die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
- Auch eine verbotswidrige Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angreifen, sonst gilt sie als wirksam.
Ab wann der Kündigungsschutz greift
§ 18 Abs. 1 BEEG bestimmt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen darf. Zusätzlich legt das Gesetz fest, wie weit dieser Schutz vorgezogen werden kann:
- frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes,
- frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit selbst darf ohnehin nicht gekündigt werden. Anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz kommt es auf die Betriebsgröße und die Beschäftigungsdauer nicht an. Auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb greift § 18 BEEG.
Die Lücke zwischen Anmeldefrist und Schutzbeginn
Hier entsteht ein Missverständnis, das in der Praxis teuer wird. Die Anmeldefristen und die Schutzfristen sind nicht deckungsgleich:
- Anmeldung: spätestens sieben Wochen vor Beginn (Elternzeit bis zum dritten Geburtstag) beziehungsweise 13 Wochen (Elternzeit zwischen drittem und achtem Lebensjahr), jeweils in Textform gegenüber dem Arbeitgeber.
- Kündigungsschutz: frühestens acht beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn.
Daraus folgt zweierlei. Wer die Elternzeit sehr früh anmeldet, etwa ein halbes Jahr im Voraus, ist deshalb nicht schon ein halbes Jahr lang geschützt. Der Schutz setzt erst acht beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn ein. Wer dagegen erst am letzten Tag der Anmeldefrist verlangt, hat den Schutz genau eine Woche später, als er möglich gewesen wäre.
Bei der Anmeldung für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag müssen Sie zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen wollen. Halten Sie die Anmeldung samt Zugang nachweisbar fest, denn sie ist der Anknüpfungspunkt für den gesamten Schutz.
Teilzeit während und neben der Elternzeit
Nach § 18 Abs. 2 BEEG gilt das Kündigungsverbot entsprechend, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten. Erfasst ist außerdem der Fall, dass ohne Inanspruchnahme von Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird und im maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf Elterngeld besteht.
Wer also während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber mit reduzierter Stundenzahl weiterarbeitet, verliert den Schutz nicht. Etwas anderes gilt für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, die ohnehin der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers bedarf.
Die Ausnahme: Zulässigkeitserklärung der Behörde
In besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Zuständig ist nach § 18 Abs. 1 Satz 5 BEEG die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Der Arbeitgeber selbst kann diese Entscheidung nicht treffen.
Anerkannt sind solche Fälle vor allem bei einer Stilllegung des Betriebs oder Betriebsteils sowie bei besonders schwerem Fehlverhalten. Eine bloße Umstrukturierung, ein Auftragsrückgang oder der Wunsch, die Stelle dauerhaft anders zu besetzen, genügen nicht. Liegt die Erklärung nicht vor, ist die Kündigung unwirksam.
Drei Wochen Klagefrist: auch bei verbotener Kündigung
Eine Kündigung, die gegen § 18 BEEG verstößt, ist unwirksam. Sie wird aber nach § 7 KSchG als wirksam behandelt, wenn Sie sie nicht rechtzeitig angreifen. Nach § 4 KSchG gilt dafür eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung.
Eine Erleichterung gibt es, wenn die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf: Dann läuft die Klagefrist nach § 4 Satz 4 KSchG erst ab Bekanntgabe der Behördenentscheidung an Sie. Weil im Zeitpunkt des Zugangs oft nicht klar ist, ob überhaupt ein Behördenverfahren lief, sollten Sie die Drei-Wochen-Frist trotzdem als maßgeblich behandeln.
Was nach dem Ende der Elternzeit gilt
Mit dem letzten Tag der Elternzeit endet der besondere Schutz. Ab diesem Zeitpunkt gelten wieder die allgemeinen Regeln, also je nach Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer das Kündigungsschutzgesetz. Kündigungen, die kurz nach der Rückkehr ausgesprochen werden, sind deshalb nicht automatisch unwirksam, aber sie sind angreifbar, wenn sie sozial nicht gerechtfertigt sind oder eine Benachteiligung wegen der Elternzeit erkennen lassen.
Umgekehrt gilt für Sie selbst eine Besonderheit: Nach § 19 BEEG können Sie das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Fallbeispiel aus der Praxis
Situation: Herr B. meldet am 2. Februar in Textform Elternzeit ab dem 1. Mai an. Am 20. Februar erhält er eine betriebsbedingte Kündigung zum 31. Mai. Der Arbeitgeber beruft sich auf eine Umstrukturierung.
Vorgehen: Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt frühestens acht Wochen vor dem 1. Mai, also am 6. März. Die Kündigung vom 20. Februar liegt davor. Geprüft wird deshalb, ob der allgemeine Kündigungsschutz greift und ob die Sozialauswahl korrekt war. Innerhalb von drei Wochen wird Kündigungsschutzklage erhoben.
Ergebnis: Im Gütetermin einigen sich die Parteien. Der Fall zeigt, dass der Zeitpunkt der Kündigung im Verhältnis zum Schutzbeginn über die gesamte Argumentation entscheidet.
(Fiktives Beispiel, das typische Konstellationen aus der Kanzleipraxis abbildet.)
Schritt für Schritt: Was jetzt zu tun ist
- Zugangsdatum der Kündigung festhalten. Ab diesem Tag läuft die Klagefrist von drei Wochen.
- Anmeldung der Elternzeit heraussuchen. Datum und Zugang belegen, ob und ab wann der Schutz bestand.
- Schutzbeginn berechnen. Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei einer Elternzeit ab dem dritten Geburtstag 14 Wochen.
- Nach einer Zulässigkeitserklärung fragen. Verlangen Sie schriftlich Auskunft, ob eine behördliche Erklärung vorliegt, und lassen Sie sie sich vorlegen.
- Nichts unterschreiben. Weder Aufhebungsvertrag noch Abwicklungsvereinbarung, bevor der Fall geprüft ist.
- Arbeitsuchend melden. Unabhängig von den Erfolgsaussichten, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Häufige Fragen zur Kündigung während der Elternzeit
Ab wann bin ich vor einer Kündigung geschützt?
Ab dem Zeitpunkt, von dem an Sie Elternzeit verlangt haben, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr beginnt der Schutz frühestens 14 Wochen vor Beginn.
Schützt mich eine sehr frühe Anmeldung der Elternzeit länger?
Nein. Die Anmeldung ist Voraussetzung, aber der Schutz beginnt nicht vor der gesetzlichen Grenze von acht beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Eine Anmeldung ein halbes Jahr im Voraus verlängert den Kündigungsschutz nicht entsprechend.
Gilt der Schutz auch, wenn ich in Elternzeit-Teilzeit arbeite?
Ja. Nach § 18 Abs. 2 BEEG gilt das Kündigungsverbot entsprechend, wenn Sie während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeit leisten. Erfasst ist zudem Teilzeitarbeit ohne Elternzeit, wenn im maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf Elterngeld besteht.
Darf mein Arbeitgeber bei einer Betriebsstilllegung kündigen?
Nur mit vorheriger Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz. Eine Stilllegung des Betriebs oder Betriebsteils gehört zu den Fällen, in denen eine solche Erklärung in Betracht kommt. Ohne sie bleibt die Kündigung unwirksam, auch bei einer tatsächlichen Stilllegung.
Muss ich klagen, obwohl die Kündigung verboten ist?
Ja. Nach § 4 KSchG müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, auch wenn sie gegen § 18 BEEG verstößt.
Kann ich selbst zum Ende der Elternzeit kündigen?
Ja, allerdings mit einer besonderen Frist. Nach § 19 BEEG können Sie das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Planen Sie diese Frist ein, wenn Sie nach der Elternzeit nicht zurückkehren möchten.
Fazit
Der Kündigungsschutz in der Elternzeit ist stark, aber er hat einen klar definierten Anfang. Wer das Datum der Anmeldung, den Beginn der Elternzeit und das Zugangsdatum der Kündigung nebeneinanderlegt, weiß meist schon, wie der Fall steht. Die Drei-Wochen-Frist für die Klage gilt in jedem Fall.
Verwandte Beiträge: Kündigung in der Schwangerschaft, Kündigung erhalten, diese Rechte haben Arbeitnehmer und unsere Übersicht zum Arbeitsrecht.
Kostenfreie Ersteinschätzung: Rufen Sie uns an unter 07033 6923 115. Kanzlei Dawood, Rechtsanwalt Claude Dawood, Arbeitsrecht und Berufsunfähigkeit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte direkt an die Kanzlei Dawood.

