Sie haben Ihre Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend beantragt – und Ihr Versicherer lehnt ab, weil Ihre Ansprüche angeblich verjährt seien? Damit sind Sie nicht allein. Wir beobachten in unserer Praxis, dass sich BU-Versicherer in letzter Zeit auffallend häufig auf Verjährung berufen, wenn ein Leistungsantrag erst Jahre nach dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird. Das Oberlandesgericht Celle hat dieser Argumentation nun eine klare Absage erteilt.
Das Problem: Späte Antragstellung als vermeintliche Verjährungsfalle
Viele Versicherte melden ihre Berufsunfähigkeit nicht sofort. Die Gründe sind menschlich und nachvollziehbar: Wer psychisch erkrankt ist, hat oft nicht die Kraft, sich mit Formularen und Fragebögen auseinanderzusetzen. Andere hoffen lange auf Besserung, kämpfen sich durch den Berufsalltag oder wissen schlicht nicht, dass ihr Zustand bereits die Schwelle zur Berufsunfähigkeit überschritten hat.
Wird der Leistungsantrag dann rückwirkend gestellt – etwa für einen BU-Eintritt, der mehrere Jahre zurückliegt –, reagieren manche Versicherer mit einem scheinbar einfachen Einwand: Die Ansprüche für die zurückliegenden Jahre seien verjährt. Die Argumentation lautet sinngemäß: Der Versicherte hätte den Antrag ja früher stellen können. Deshalb müsse die Verjährung so behandelt werden, als hätte er es getan.
Diese Argumentation begegnet uns in der Regulierungspraxis verschiedener Versicherer immer wieder – nach unserer Erfahrung besonders regelmäßig bei der Nürnberger Versicherung, aber auch die HDI und andere BU-Versicherer greifen zunehmend auf diesen Einwand zurück.
Die Entscheidung des OLG Celle: Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit
Mit Urteil vom 22.01.2026 (Az. 8 U 65/25) hat das OLG Celle diese Praxis deutlich in die Schranken gewiesen. Der Versicherte hatte seine Berufsunfähigkeit rückwirkend ab dem Jahr 2014 geltend gemacht, den Versicherer aber erst im Januar 2020 informiert. Das Landgericht Lüneburg hatte darin eine treuwidrige Verzögerung gesehen und den Verjährungsbeginn kurzerhand auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt – mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wurde.
Das OLG Celle hob dieses Urteil auf und stellte klar:
1. Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB erst entstanden, wenn er fällig ist. Bei Versicherungsleistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem Abschluss der notwendigen Erhebungen des Versicherers (§ 14 VVG). Ohne Leistungsantrag gibt es keine Erhebungen – und damit auch keine Fälligkeit.
2. Ein bloß verspäteter Leistungsantrag genügt nicht, um die Verjährung vorzuverlegen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die Verjährung früher beginnt, nur weil der Gläubiger früher hätte tätig werden können. Allein der Umstand, dass der Versicherungsnehmer den Antrag erst Jahre nach dem behaupteten BU-Eintritt stellt, führt nicht zu einem fingierten früheren Verjährungsbeginn.
3. § 242 BGB greift nur bei qualifizierter Treuwidrigkeit. Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns über Treu und Glauben kommt nur in Betracht, wenn das Unterlassen der Mitwirkung nach den konkreten Umständen tatsächlich treuwidrig war. Bloße Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit oder langes Zuwarten reichen dafür nicht aus. Zu würdigen ist unter anderem, ob dem Versicherten seine Berufsunfähigkeit überhaupt eindeutig bewusst war, ob die Erkrankung – etwa psychische Beschwerden – eine frühere Antragstellung erschwert hat und ob dem Versicherer durch die Verzögerung konkrete Nachteile bei der Aufklärung entstanden sind.
4. Die Beweislast trägt der Versicherer. Wer sich auf Verjährung beruft, muss die treuwidrigen Umstände darlegen und beweisen. Das ist eine hohe Hürde – und in den meisten Fällen wird der Versicherer sie nicht nehmen können.
„Aber es gibt doch dieses andere Urteil…“ – Die Verwechslung mit dem OLG Braunschweig
In Ablehnungsschreiben und Schriftsätzen der Versicherer taucht in diesem Zusammenhang gern eine Entscheidung des OLG Braunschweig auf (Urteil vom 04.09.2023 – 11 U 316/21, bestätigt durch den BGH im Oktober 2024). Dort wurde ein spät gestellter Leistungsantrag tatsächlich als treuwidrig eingestuft.
Doch Vorsicht: Dieser Fall hat mit der typischen späten Antragstellung nichts zu tun. Dort hatte der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss arglistig erhebliche Vorerkrankungen verschwiegen und den Versicherungsfall dann gezielt erst wenige Tage nach Ablauf der zehnjährigen Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 3 BGB gemeldet – obwohl er schon lange vorher wusste, dass der Versicherungsfall eingetreten war. Er wollte damit bewusst das Anfechtungsrecht des Versicherers vereiteln. Nur diese Kombination aus arglistiger Täuschung und gezieltem Abwarten der Frist begründete den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.
Wer diese Entscheidung heranzieht, um jede rückwirkende Antragstellung als treuwidrig abzustempeln, verdreht die Rechtsprechung. Die späte Meldung eines Versicherungsfalls ist für sich genommen das gute Recht des Versicherungsnehmers. Das OLG Celle hat genau das jetzt noch einmal unmissverständlich klargestellt.
Was bedeutet das für Sie als Versicherten?
Die Entscheidung ist für Versicherungsnehmer außerordentlich günstig. Wenn Ihr Versicherer Ihre rückwirkenden BU-Ansprüche mit dem Verjährungseinwand ablehnt, sollten Sie das keinesfalls hinnehmen. In vielen Fällen lässt sich diese Argumentation mit der Rechtsprechung des OLG Celle entkräften.
Ehrlich gesagt gehört aber auch das zur Wahrheit: Eine rückwirkende Antragstellung bringt praktische Herausforderungen mit sich. Der Eintritt der Berufsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit muss bewiesen werden – und das ist ohne eine gute ärztliche Dokumentation aus dem damaligen Zeitraum deutlich schwieriger als bei einer zeitnahen Meldung. Wer über Behandlungsberichte, Befunde und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus der fraglichen Zeit verfügt, steht erheblich besser da. Umso wichtiger ist es, den Antrag und die Beweisführung von Anfang an strategisch aufzubauen.
Unsere Empfehlung
- Lassen Sie sich vom Verjährungseinwand nicht abschrecken. Die pauschale Behauptung, rückwirkende Ansprüche seien verjährt, hält der aktuellen Rechtsprechung häufig nicht stand.
- Sichern Sie Ihre ärztliche Dokumentation. Fordern Sie Behandlungsunterlagen aus dem Zeitraum des BU-Eintritts an, bevor Fristen zur Aufbewahrung ablaufen.
- Holen Sie sich frühzeitig anwaltliche Unterstützung. Gerade bei rückwirkenden Anträgen entscheidet die richtige Aufbereitung des Sachverhalts oft über Erfolg oder Misserfolg.
Wir setzen uns für Sie ein
Unsere Kanzlei ist auf das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert. Wir kennen die Argumentationsmuster der Versicherer – auch und gerade beim Thema Verjährung – und wissen, wie man ihnen wirksam begegnet. Wir prüfen Ihre Ablehnung, bauen Ihre Beweisführung auf und setzen Ihre Ansprüche mit Nachdruck und Ausdauer durch.
Hat Ihr BU-Versicherer Ihre rückwirkenden Ansprüche wegen angeblicher Verjährung abgelehnt? Rufen Sie uns an: 07033 / 6923 115. Wir prüfen Ihren Fall und sagen Ihnen ehrlich, welche Chancen Sie haben.

