Berufsunfähigkeitsversicherung: Rücktritt und Anfechtung wegen falscher Gesundheitsangaben – wann darf der Versicherer den Vertrag beenden?

Von Rechtsanwalt Claude Dawood, Inhaber der Kanzlei Dawood Rechtsanwälte in Weil der Stadt. Schwerpunkt seit über zehn Jahren: das Recht der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, bundesweite Vertretung von Versicherten gegenüber Versicherern.

Rücktritt oder Anfechtung bedeutet nicht automatisch, dass Ihre BU-Rente verloren ist. Wirft der Versicherer Ihnen falsche oder unvollständige Gesundheitsangaben vor, müssen dafür mehrere rechtliche Voraussetzungen zusammenkommen: die konkrete Gesundheitsfrage, Ihre damalige Kenntnis, ein mögliches Verschulden, die Fristen des Versicherers – und bei einer Anfechtung die Frage, ob Ihnen tatsächlich Arglist nachgewiesen werden kann.

Prüft ein Versicherer nach dem BU-Leistungsantrag alte Arztunterlagen und findet dort Angaben, die im Versicherungsantrag nicht auftauchen, folgt häufig ein schwerer Vorwurf: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Rücktritt, manchmal sogar arglistige Täuschung.

Eine abweichende Diagnose in der Patientenakte beweist aber nicht, dass der Versicherte bei Antragstellung falsche Angaben gemacht hat. Es kommt auf sieben Punkte an:

  • Welche Gesundheitsfrage wurde damals tatsächlich gestellt?
  • War der betreffende Umstand dem Versicherten überhaupt bekannt?
  • Was wurde einem Vermittler im Gespräch mitgeteilt?
  • War eine falsche Antwort vorsätzlich oder grob fahrlässig?
  • Kann der Versicherer Arglist beweisen?
  • Hat er seine gesetzlichen Fristen eingehalten?
  • Steht die verschwiegene Vorerkrankung mit der heutigen Berufsunfähigkeit überhaupt in Zusammenhang?

§§ 19 bis 22 VVG und §§ 123, 124 BGB unterscheiden mehrere Rechtsfolgen, deren Voraussetzungen erheblich voneinander abweichen. Ein Schreiben mit der Überschrift „Rücktritt und Anfechtung“ ist deshalb nicht das Ende der Prüfung, sondern deren Anfang.

Warum prüft der Versicherer die Gesundheitsfragen beim Leistungsantrag noch einmal?

Kurz gesagt: Beantragen Sie BU-Leistungen, prüft der Versicherer nicht nur, ob heute Berufsunfähigkeit vorliegt. Bei jüngeren Verträgen holt er zusätzlich die vorvertragliche Risikoprüfung nach und vergleicht Arztunterlagen mit Ihren damaligen Antworten. Seine Rechte aus § 19 VVG bestehen fünf Jahre, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung zehn Jahre.

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Antragsteller Gesundheitsfragen beantworten. Jahre später, im Leistungsfall, wird dieser Vorgang wieder aufgerollt. Dass eine solche Nachprüfung bei noch nicht lange bestehenden Verträgen besonders konfliktträchtig ist, haben wir in unserem Beitrag „BU-Vertrag noch keine zehn Jahre alt? Risiken vor dem Leistungsantrag prüfen“ ausführlich dargestellt.

In der Praxis werden dann Hausarztunterlagen, Facharztberichte oder Abrechnungsdaten der Krankenversicherung neben den Antrag gelegt. Typische Konfliktlagen:

  • Im Antrag steht „Rückenbeschwerden: nein“, in der Patientenakte findet sich „LWS-Syndrom“.
  • Im Antrag ist keine psychische Erkrankung genannt, beim Hausarzt steht ein Vermerk über Stress oder Erschöpfung.
  • Die Krankenakte enthält eine Diagnose, von der der Versicherte bis zum Leistungsfall nie gehört hat.

Gerade der letzte Fall zeigt, warum die schlichte Gegenüberstellung „Krankenakte gegen Antrag“ juristisch nicht trägt.

Kommt es darauf an, was in der Krankenakte steht?

Kurz gesagt: Nein, jedenfalls nicht allein. § 19 Abs. 1 VVG verlangt die Anzeige der dem Versicherungsnehmer bekannten Umstände. Der BGH hat 2019 entschieden: Ohne positive Kenntnis des anzeigepflichtigen Umstands fehlt es bereits am objektiven Tatbestand. Beweisen muss diese Kenntnis der Versicherer.

§ 19 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Anzeige der ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.

Der BGH (Hinweisbeschluss vom 25.09.2019 – IV ZR 247/18, VersR 2020, 18) hat das für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausdrücklich bestätigt. Der Versicherte hatte im Antrag die Frage nach Unfällen verneint, wobei einfache, folgenlos verheilte Knochenbrüche ohne Gelenkbeteiligung ausdrücklich als unerheblich bezeichnet waren. Tatsächlich war seine Fraktur medizinisch mit einer Gelenkbeteiligung verbunden – davon wusste er nach den Feststellungen der Gerichte aber nichts.

Der BGH stellte klar: Die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers gehört zum objektiven Tatbestand der Anzeigeobliegenheit, und der Versicherer muss sie beweisen. Fehlt sie, läuft die Anzeigepflicht ins Leere – es gibt schlicht nichts, worüber der Antragsteller nach seinem Kenntnisstand hätte aufklären können. Selbst wenn die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruhte, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor.

Das hat in BU-Verfahren erhebliches Gewicht. Ärztliche Unterlagen enthalten Abrechnungsdiagnosen, Verdachtsdiagnosen und Fachbegriffe, die dem Patienten nie erläutert wurden. Ein „LWS-Syndrom“ kann in der Akte stehen, während der Patient nur mitgenommen hat, dass er sich den Rücken verhoben hatte.

Entscheidend ist deshalb selten nur die Frage, welche Diagnose in der Akte steht – sondern ebenso, was der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich wusste. Die damals behandelnden Ärzte können dafür wichtige Zeugen sein.

Was genau hat der Versicherer damals gefragt?

Kurz gesagt: Der Wortlaut der Gesundheitsfrage entscheidet mit. Eine Frage nach ärztlichen Behandlungen erfasst etwas anderes als eine Frage nach Erkrankungen, und eine Frage nach Beschwerden reicht weiter als eine Frage nach gesicherten Diagnosen. Gesundheitsfragen sind aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; Unklarheiten gehen nicht zu Ihren Lasten.

Drei Formulierungen, drei unterschiedliche Reichweiten:

  • Behandlungen – erfasst jeden Arztkontakt, unabhängig vom Ergebnis.
  • Erkrankungen – setzt eine gesicherte Diagnose voraus.
  • Beschwerden – reicht am weitesten und erfasst auch Zustände ohne Diagnose.

Hinzu kommt der abgefragte Zeitraum, der je nach Frage zwischen drei und zehn Jahren liegen kann.

Das OLG München (BeckRS 2022, 60979) hat betont, dass Gesundheitsfragen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind und Unklarheiten nicht zulasten des Antragstellers gehen. Dort hatte ein Arzt vor Vertragsschluss zwar an eine psychische Ursache körperlicher Beschwerden gedacht, aber keine akute psychische Erkrankung diagnostiziert. Anfechtung und Rücktritt führten deshalb nicht zur Beendigung des Vertrags.

Umgekehrt hat das OLG Hamm (Beschluss vom 16.12.2021 – 20 U 316/21) bestätigt: Eine klar formulierte Frage nach ärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen in einem bestimmten Zeitraum ist auch dann zu beantworten, wenn der Versicherte die Behandlung selbst für medizinisch belanglos hält.

Eine belastbare Prüfung ohne den Originalantrag mit sämtlichen Gesundheitsfragen gibt es deshalb nicht.

Worin unterscheiden sich Rücktritt und Anfechtung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Kurz gesagt: Versicherer erklären häufig mehrere Rechtsfolgen gleichzeitig – Anfechtung, hilfsweise Rücktritt, hilfsweise Kündigung. Jede hat eigene Voraussetzungen, eigene Fristen und eigene Folgen. Der wichtigste Unterschied: Beim Rücktritt bleibt der Kausalitätsgegenbeweis möglich, bei erfolgreicher Arglistanfechtung nicht.

Ein typisches Ablehnungsschreiben liest sich so: „Wir fechten den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an, hilfsweise erklären wir den Rücktritt, hilfsweise die Kündigung, hilfsweise die Vertragsanpassung.“ Das klingt nach einer geschlossenen Front. Tatsächlich steht dahinter ein Bündel unterschiedlicher Rechtsbehelfe, von denen jeder einzeln scheitern kann.

PrüfpunktRücktrittArglistanfechtung
Grundlage§§ 19, 21 VVG§ 22 VVG, § 123 BGB
Vorwurfvorvertragliche Anzeigepflichtverletzungbewusste Täuschung mit Arglist
Erforderliche SchwereVorsatz oder grobe FahrlässigkeitArglist
Frist ab Kenntnis bzw. Entdeckung1 Monat (§ 21 Abs. 1 VVG)1 Jahr (§ 124 Abs. 1 BGB)
Zeitliche Höchstgrenze5 Jahre; 10 Jahre bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung. § 21 Abs. 3 S. 2 VVG: Ist der Versicherungsfall vor Ablauf der Fünfjahresfrist eingetreten, bleiben die Rechte des Versicherers insoweit erhalten.10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung (§ 124 Abs. 3 BGB)
Kausalitätsgegenbeweisnach § 21 Abs. 2 VVG möglich, solange keine arglistige Anzeigepflichtverletzung vorliegtausgeschlossen – die wirksame Anfechtung beseitigt den Vertrag rückwirkend (§ 142 BGB)

Die Einzelheiten ergeben sich aus § 19 VVG, § 21 VVG, § 22 VVG sowie § 123 BGB, § 124 BGB und § 142 BGB.

Wann liegt Arglist vor?

Kurz gesagt: Arglist verlangt mehr als eine objektiv falsche Antwort. Der Versicherte muss den erheblichen Umstand kennen, ihn wissentlich verschweigen und dabei billigend in Kauf nehmen, dass der Versicherer sich ein falsches Bild vom Risiko macht und seine Abschlussentscheidung beeinflusst wird. Die Beweislast dafür trägt der Versicherer.

„Arglist“ klingt nach Betrug. Juristisch ist der Begriff differenzierter.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.07.2004 – IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297) müssen drei Elemente zusammenkommen: Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände, wissentliches Verschweigen gegenüber dem Versicherer und die billigende Inkaufnahme, dass dieser sich dadurch eine unzutreffende Vorstellung vom Risiko bildet und in seiner Entscheidung über den Vertragsschluss beeinflusst werden kann.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.04.2019 – 4 U 132/17) hat diese Maßstäbe für eine Berufsunfähigkeitsversicherung konkretisiert.

Eine wissentlich falsche Antwort beweist für sich genommen noch keine Arglist.

Weil niemand in die Gedanken eines Antragstellers schauen kann, wird Arglist aus Indizien abgeleitet. Das Verschweigen einer schweren, chronischen, häufig wiederkehrenden oder unmittelbar vor Antragstellung behandelten Erkrankung wiegt dabei deutlich schwerer als eine einzelne, lange zurückliegende Bagatelle.

In unseren Mandaten sehen wir immer wieder, dass Versicherer diese Abstufung überspringen und aus jedem Aktenvermerk denselben Vorwurf ableiten. Genau dort setzt die Verteidigung an: Ein Arglistvorwurf muss anhand des gesamten damaligen Geschehens geprüft werden, nicht anhand einer einzelnen Zeile.

Was gilt, wenn der Vermittler den Antrag ausgefüllt hat?

Kurz gesagt: Dann endet die Prüfung nicht beim Papierformular. Bei einem Versicherungsvertreter regeln §§ 69 und 70 VVG die Empfangsvollmacht und die Zurechnung seines Wissens. Was Sie im Beratungsgespräch mündlich mitgeteilt haben, kann dem Versicherer zuzurechnen sein – auch wenn es nie im Antrag gelandet ist.

Drei Sätze, die wir in Erstgesprächen fast wortgleich immer wieder hören:

  • „Ich habe dem Vermittler alles erzählt.“
  • „Der Vermittler sagte, das müsse nicht in den Antrag.“
  • „Er fragte nur nach ernsthaften Erkrankungen und setzte danach überall Nein-Kreuze.“

Solche Angaben sind alles andere als nebensächlich. § 69 VVG und § 70 VVG enthalten weitreichende Regeln über Empfangsvollmacht und Wissenszurechnung beim Versicherungsvertreter. Entscheidend kann deshalb sein, was im persönlichen Gespräch tatsächlich gesagt wurde. Auch in dem vom BGH 2019 entschiedenen Fall hatte der Versicherte dem Vertreter seine Fraktur mitgeteilt und sich auf dessen Auskunft verlassen, sie müsse nicht angegeben werden.

Das OLG Düsseldorf hat in dem genannten BU-Verfahren ausdrücklich beanstandet, dass bei einem streitigen Vier-Augen-Gespräch zwischen Antragsteller und Vermittler die persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers unterblieben war, während der Versicherer seinen Mitarbeiter als Zeugen benennen konnte. Prozessual ist das ein zentraler Punkt: Der Versicherungsnehmer darf in dieser Konstellation nicht schlechter stehen.

War dagegen ein unabhängiger Versicherungsmakler tätig, ist dessen Stellung gesondert zu prüfen. Vermittler treffen nach § 61 VVG Beratungs- und Dokumentationspflichten; schuldhafte Verletzungen können nach § 63 VVG Schadensersatzansprüche auslösen.

Sichern Sie deshalb möglichst früh:

  • Name und Anschrift des Vermittlers
  • Beratungsprotokolle und Antragskopien
  • E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, SMS aus der damaligen Zeit
  • handschriftliche Notizen, auch eigene
  • Risikovoranfragen, falls welche gestellt wurden
  • Namen möglicher Zeugen des Beratungsgesprächs, etwa Ehepartner

Welche Rolle spielt die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG?

Kurz gesagt: Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung setzen voraus, dass der Versicherer Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Fehlt diese Belehrung oder geht sie im Antragsformular unter, kann das dem Rücktritt die Grundlage entziehen. Bei Arglist gilt das allerdings nicht.

Nach § 19 Abs. 5 VVG stehen dem Versicherer die Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG nur zu, wenn er den Antragsteller zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Der BGH (Urteil vom 27.04.2016 – IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113) verlangt dafür keine vollständig separate Urkunde. Steht die Belehrung im Antragsformular, muss sie sich aber durch Platzierung und drucktechnische Gestaltung so vom übrigen Text abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Zulässig ist danach auch die sogenannte Doppelbelehrung: ein drucktechnisch hervorgehobener allgemeiner Hinweis unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen, der die Stelle genau bezeichnet, an der die Einzelheiten erläutert werden.

Wichtige Einschränkung: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig, kann der Versicherer nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286) auch dann zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß nach § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat. Der Belehrungsmangel hilft also gerade dort nicht weiter, wo der Arglistvorwurf trägt – ein Grund mehr, ihn nicht als Einzelargument zu führen.

Auch hier reicht die Seite mit den Gesundheitskreuzen nicht. Es muss der vollständige damalige Antrag einschließlich sämtlicher Belehrungsseiten vorliegen – in der Praxis oft der Punkt, an dem Versicherer bei der Aktenanforderung zögerlich werden.

Hat der Versicherer seine eigene Frist eingehalten?

Kurz gesagt: Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG muss der Versicherer binnen eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung schriftlich geltend machen und dabei die tragenden Umstände benennen. Die Arglistanfechtung nach § 124 BGB ist ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung ausgeschlossen. Beide Fristen werden häufiger versäumt, als man denkt.

Für Rechte nach § 21 Abs. 1 VVG gilt eine kurze Ausübungsfrist von einem Monat ab Kenntnis. In seiner Erklärung muss der Versicherer die Umstände angeben, auf die er das jeweilige Recht stützt; später nachgeschobene Gründe sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Bei der Arglistanfechtung beträgt die Frist nach § 124 BGB ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung, spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung.

Legen Sie dafür eine Kenntnis-Chronologie an:

  • Wann erhielt der Versicherer welche Arztunterlage?
  • Wann gingen Krankenkassendaten ein?
  • Wann stellte er Nachfragen, und worauf zielten sie?
  • Wann lag ihm der entscheidende Befund vor?
  • Wann erklärte er Rücktritt oder Anfechtung?

Nicht selten ist das Datum des Versichererschreibens weniger aufschlussreich als die Frage, wann das entscheidende Wissen tatsächlich im Haus war. Wer die Leistungsakte vollständig anfordert, findet den Eingangsstempel oft mehrere Monate vor dem Ablehnungsschreiben.

Was ist der Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 Abs. 2 VVG?

Kurz gesagt: Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, ist er nicht ohne Weiteres leistungsfrei. Sie können nachweisen, dass der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für Umfang oder Feststellung der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Anzeigepflichtverletzung ist dieser Gegenbeweis ausgeschlossen.

Dieser Unterschied zur Anfechtung wird häufig übersehen – dabei ist er in vielen Fällen der entscheidende Hebel.

§ 21 Abs. 2 VVG eröffnet dem Versicherten den Nachweis, dass der nicht oder falsch angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.

Beispiel: Bei Abschluss der BU wurde eine zurückliegende Kniebehandlung nicht angegeben. Jahre später tritt Berufsunfähigkeit ausschließlich wegen einer schweren depressiven Episode ein.

Damit ist der Rechtsstreit nicht automatisch gewonnen. Aber die fehlende Verbindung zwischen dem verschwiegenen Umstand und dem aktuellen Leistungsfall kann den Ausschlag geben. Je nach Erkrankung braucht dieser Nachweis vollständige medizinische Unterlagen und ein Sachverständigengutachten – das sollte früh vorbereitet und nicht erst im Prozess entdeckt werden.

Mit welchen Argumenten begründen Versicherer den Rücktritt?

Kurz gesagt: Versicherer kombinieren meist fünf Standardargumente – von der dokumentierten Diagnose über die Zahl der Arztbesuche bis zur behaupteten Verbindung zur heutigen Berufsunfähigkeit. Jedes hat rechtlich eine andere Funktion, und keines trägt für sich allein den Schluss auf Kenntnis oder Arglist.

In Ablehnungsschreiben tauchen fast immer dieselben Bausteine auf:

  • „Die Diagnose stand bereits vor Antragstellung in der Akte.“
  • „Sie waren mehrfach beim Arzt und können das nicht vergessen haben.“
  • „Sie haben belanglose Beschwerden angegeben, aber eine wichtigere Erkrankung verschwiegen – das zeigt Arglist.“
  • „Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätten wir den Vertrag nicht oder nur mit Ausschluss geschlossen.“
  • „Die verschwiegene Vorerkrankung steht mit der heutigen Berufsunfähigkeit in Zusammenhang.“

Diese Argumente betreffen unterschiedliche Prüfungsebenen: Kenntnis, Verschulden, Arglist, Gefahrerheblichkeit und Kausalität. Der Schluss von einer dokumentierten Diagnose auf Wissen und von Wissen auf Arglist ist keiner, den die Rechtsprechung ohne Weiteres mitgeht. § 19 Abs. 1 VVG verlangt positive Kenntnis, die der Versicherer beweisen muss; Arglist verlangt darüber hinaus subjektive Voraussetzungen, für die er ebenfalls die Beweislast trägt.

Was sollten Betroffene nach einem Rücktritts- oder Anfechtungsschreiben tun?

Kurz gesagt: Zuerst Unterlagen sichern, dann Fristen rekonstruieren – und vorerst keine ausführliche schriftliche Erklärung an den Versicherer schicken. Wichtig sind vor allem der vollständige Antrag mit Belehrungsseiten, die Patientenakten des Fragezeitraums und alles, was das damalige Vermittlergespräch dokumentiert.

Sofort sichern bzw. prüfenWarum das wichtig ist
Rücktritts- bzw. Anfechtungsschreiben mit Anlagen und UmschlagWortlaut, Begründung, Zugangsdatum und die verwendeten Tatsachen müssen feststehen.
vollständiger VersicherungsantragMaßgeblich ist die konkrete Frage im Original – nicht die Erinnerung daran.
Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVGOhne wirksame Belehrung fehlt Rücktritt, Kündigung und Vertragsänderung die Grundlage – außer bei Arglist.
Patientenakten des abgefragten ZeitraumsSie zeigen, was tatsächlich dokumentiert wurde – und was nicht.
Rückfrage beim Arzt, was damals besprochen wurdeAktenwissen und Patientenwissen sind zweierlei; § 19 VVG verlangt positive Kenntnis.
Unterlagen zum VermittlergesprächMündliche Angaben können dem Versicherer über §§ 69, 70 VVG zuzurechnen sein.
Datumsübersicht aller VorgängeGrundlage für die Monatsfrist des § 21 VVG und die Jahresfrist des § 124 BGB.
Zusammenhang zwischen Vorerkrankung und heutiger BUEntscheidend für den Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 Abs. 2 VVG.
RechtsschutzversicherungBU-Verfahren haben hohe Streitwerte; die Deckungszusage sollte früh eingeholt werden.

Ein Hinweis, der in der Praxis oft der wichtigste ist: Schicken Sie dem Versicherer jetzt keine ausführliche Erklärung aus dem Gedächtnis. Eine heute ungenau formulierte Schilderung wird später als Aussage darüber gelesen, was Sie vor acht oder zehn Jahren wussten. Was einmal geschrieben ist, lässt sich im Verfahren kaum noch relativieren.

Wie verteidigt ein Anwalt gegen Rücktritt und Anfechtung?

Kurz gesagt: Nicht mit einem pauschalen Widerspruch, sondern Punkt für Punkt entlang der gesetzlichen Voraussetzungen: Reichweite der Gesundheitsfrage, Kenntnis des Versicherten, Rekonstruktion des Antragsgesprächs, getrennte Prüfung von Verschulden und Arglist, Belehrung, Fristen und – bei Rücktritt – der Kausalitätsgegenbeweis.

  1. Reichweite der Gesundheitsfrage klären. Fiel der angeblich verschwiegene Umstand überhaupt unter die gestellte Frage und den abgefragten Zeitraum?
  2. Kenntnis des Versicherten aufklären. Patientenakte, Arztzeugnis und persönliche Anhörung. § 19 VVG stellt auf positive Kenntnis ab, nicht auf Kennenmüssen.
  3. Antragsgespräch rekonstruieren. Vermittler, Angehörige oder andere Anwesende als Zeugen benennen. Die Beweisaufnahme über dieses Gespräch ist für die Arglistfrage oft zentral.
  4. Verschulden und Arglist getrennt prüfen. Der Versicherer muss Arglist beweisen. Eine bewusst unzutreffende Antwort trägt diesen Schluss nicht automatisch.
  5. Belehrung und Fristen kontrollieren. War die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG ordnungsgemäß? Wurden Monats- und Jahresfrist gewahrt?
  6. Kausalitätsgegenbeweis vorbereiten. Bei Rücktritt nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Je nach Erkrankung ist ein medizinisches Sachverständigengutachten nötig.

Bleibt der Versicherer bei seiner Position, kommen die Feststellung des Fortbestands des Vertrags und – bei bestehender Berufsunfähigkeit – die Klage auf rückständige und künftige BU-Leistungen sowie Beitragsbefreiung in Betracht. Dass Gerichte Vertragserhalt und Leistungsanspruch getrennt behandeln können, zeigt die genannte Entscheidung des OLG München.

Welche Fristen gelten für Versicherer und Versicherte?

Kurz gesagt: Die Monats- und die Jahresfrist sind Fristen des Versicherers, keine Widerspruchsfrist für Sie. Für Ihre vertraglichen Ansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Ist der Anspruch beim Versicherer angemeldet, hemmt § 15 VVG die Verjährung bis zum Zugang seiner Entscheidung in Textform.

Typischer Ablauf eines Konfliktfalls:

  1. Leistungsantrag des Versicherten beim BU-Versicherer
  2. Anforderung von Arztunterlagen, Krankenkassendaten und Schweigepflichtentbindungen
  3. Eingang der entscheidenden Unterlage beim Versicherer – ab hier läuft die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 VVG
  4. Erklärung von Rücktritt, Anfechtung, Kündigung oder Vertragsanpassung
  5. Anwaltliche Prüfung von Antrag, Belehrung, Kenntnis, Fristen und Kausalität
  6. Außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer
  7. Bei Bedarf Feststellungs- und Leistungsklage vor dem Landgericht

Wie schnell sollten Versicherte reagieren?

Eine gesetzliche Monatsfrist für einen „Widerspruch“ des Versicherungsnehmers gibt es nicht. Zeitdruck besteht trotzdem: Unterlagen müssen gesichert, Erinnerungen an das Antragsgespräch festgehalten und Verjährungsfristen berechnet werden. Für vertragliche Ansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB und § 199 BGB; § 15 VVG hemmt sie, solange der angemeldete Anspruch beim Versicherer in Prüfung ist.

Diese Regelverjährung darf nicht mit den kurzen Erklärungsfristen des Versicherers verwechselt werden – ein Fehler, der in Erstberatungen regelmäßig vorkommt.

Was kostet ein BU-Prozess?

Kurz gesagt: BU-Verfahren haben hohe Streitwerte, weil neben rückständigen Renten auch künftige Leistungen im Streit stehen. § 9 ZPO bewertet wiederkehrende Leistungen mit dem 3,5-fachen Jahresbezug. Schon bei 2.000 Euro Monatsrente liegt der Ausgangswert bei 84.000 Euro – das Kostenrisiko einer verlorenen ersten Instanz ist fünfstellig.

§ 9 ZPO bewertet das Recht auf wiederkehrende Leistungen mit dem Dreieinhalbfachen des Jahresbezugs. Der BGH (Beschluss vom 06.10.2011 – IV ZR 183/10) wendet diese Berechnung auch auf die künftige BU-Rente und die Beitragsfreistellung an.

Rechenbeispiel bei 2.000 Euro Monatsrente:

2.000 € × 12 × 3,5 = 84.000 €

Hinzu kommen rückständige Renten bis zur Klageeinreichung und der Wert der Beitragsbefreiung. Wird zusätzlich die Feststellung des Vertragsfortbestands beantragt, findet nach der genannten BGH-Entscheidung nur eine eingeschränkte Wertaddition statt: Der Feststellungsantrag wird mit 20 Prozent der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rente und Prämie zusätzlich berücksichtigt. Bei einer isolierten Feststellungsklage nimmt der BGH einen Abschlag von 50 Prozent vor, solange der Eintritt der Berufsunfähigkeit ungeklärt ist, und von 20 Prozent, wenn sie bereits geklärt ist.

Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach Anlage 2 GKG und Anlage 2 RVG. Beide Tabellen wurden durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 mit Wirkung zum 1. Juni 2025 neu gefasst.

Bei einem Streitwert bis 110.000 Euro beträgt danach eine 1,0-Gerichtsgebühr 1.198,00 Euro und eine 1,0-Rechtsanwaltsgebühr 1.755,00 Euro. Da im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Gebührensätze anfallen und beide Seiten anwaltlich vertreten sind, löst ein vollständig verlorener Rechtsstreit bereits ohne Sachverständigenkosten ein regelmäßig fünfstelliges Kostenrisiko aus. Sachverständigenkosten können hinzukommen.

Vor dem Landgericht besteht zudem Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung sollte deshalb früh auf Deckung geprüft werden.

Welche Ergebnisse sind realistisch?

Kurz gesagt: Seriöse Erfolgsquoten lassen sich nicht angeben, dafür sind die Fälle zu unterschiedlich. Rechtlich kommen fünf Ergebnisse in Betracht – von der vollständigen Rücknahme durch den Versicherer bis zum Schadensersatzanspruch gegen einen fehlerhaft beratenden Vermittler.

  • Der Versicherer nimmt Rücktritt oder Anfechtung zurück und prüft die Berufsunfähigkeit weiter.
  • Der Vertrag bleibt bestehen, wird aber zu geänderten Bedingungen fortgeführt – etwa mit einem Risikoausschluss oder Beitragszuschlag.
  • Der Rücktritt ist wirksam, der Versicherer muss aber wegen erfolgreichen Kausalitätsgegenbeweises für den eingetretenen Versicherungsfall dennoch leisten.
  • Die Arglistanfechtung ist wirksam und beseitigt den Vertrag rückwirkend.
  • Der Vertrag ist gegenüber dem Versicherer nicht zu retten, es bestehen aber Schadensersatzansprüche gegen einen fehlerhaft beratenden Vermittler.

Häufige Fragen zu Rücktritt und Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung

Ist meine BU automatisch weg, wenn in der Krankenakte eine nicht angegebene Diagnose steht?

Nein. Entscheidend ist, wonach der Versicherer gefragt hat und ob Ihnen der Umstand bei Antragstellung bekannt war. § 19 Abs. 1 VVG verlangt positive Kenntnis, die der Versicherer beweisen muss. Eine Diagnose, die Ihnen nie erläutert wurde, begründet keine Anzeigepflichtverletzung.

Reicht es für Arglist, dass ich eine Gesundheitsfrage objektiv falsch beantwortet habe?

Nein. Der Versicherer muss zusätzliche subjektive Voraussetzungen beweisen: Kenntnis des Umstands, wissentliches Verschweigen und die billigende Inkaufnahme, dass seine Abschlussentscheidung beeinflusst wird. Einen Erfahrungssatz, wonach jede bewusst falsche Gesundheitsangabe zugleich arglistig erfolgt, gibt es nicht.

Was gilt, wenn mein Hausarzt eine Diagnose eingetragen, mir aber nie davon erzählt hat?

Dann ist genau diese fehlende Kenntnis ein zentraler Verteidigungspunkt. Fordern Sie die vollständige Patientenakte an und klären Sie, ob der behandelnde Arzt bestätigen kann, dass die Diagnose nie mit Ihnen besprochen wurde.

Was gilt, wenn ich dem Versicherungsvertreter alles gesagt habe?

Dann muss aufgeklärt werden, was im Beratungsgespräch tatsächlich erklärt wurde. Das ausgefüllte Formular ist nicht die einzige relevante Erkenntnisquelle – bei Versicherungsvertretern greifen §§ 69 und 70 VVG zur Empfangsvollmacht und Wissenszurechnung.

Kann der Versicherer nach mehr als zehn Jahren noch wegen falscher Gesundheitsangaben anfechten?

Die Anfechtung nach § 123 BGB ist gemäß § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind. Auch § 21 Abs. 3 VVG sieht für die dort geregelten Rechte höchstens zehn Jahre vor. Zu beachten ist die Sonderregel des § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Fünfjahresfrist eingetreten sind.

Muss ich innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Rücktritt einlegen?

Nein, eine solche Frist gibt es für den Versicherungsnehmer nicht. Die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 VVG betrifft die Erklärung des Versicherers. Ihre Ansprüche sollten trotzdem zügig auf Verjährung geprüft werden.

Kann ein Gericht trotz wirksamen Vertrags meine BU-Leistung ablehnen?

Ja. Ob der Vertrag fortbesteht und ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, sind zwei getrennte Prüfungen. Das OLG München hat diese Trennung in dem genannten Verfahren ausdrücklich vorgenommen.

Was kostet die anwaltliche Prüfung eines Rücktrittsschreibens?

Die Erstberatung in unserer Kanzlei ist unverbindlich und in vielen Fällen kostenfrei. Über mögliche Kosten informieren wir Sie vorab transparent; bei Mandatsübernahme wird die Beratung häufig mit den weiteren Kosten verrechnet. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die Deckungsanfrage für Sie.

Rücktritt oder Anfechtung erhalten? So gehen wir vor

Hat Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung Rücktritt, Anfechtung oder eine Vertragsänderung wegen angeblich falscher Gesundheitsangaben erklärt, prüfen wir den Vorgang vollständig: Antrag und Gesundheitsfragen im Original, Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG, Patientenakten des Fragezeitraums, das damalige Vermittlergespräch und sämtliche Fristen.

Senden Sie uns dafür das Schreiben des Versicherers und, soweit vorhanden, den Versicherungsantrag zu. Wir vertreten Versicherte bundesweit; ein persönliches Erscheinen in der Kanzlei ist nicht erforderlich.

Kanzlei Dawood Rechtsanwälte

Stuttgarter Str. 22, 71263 Weil der Stadt

Telefon: 07033 6923115

E-Mail: bu@kanzleidawood.de

Montag bis Freitag, 8:00 bis 17:00 Uhr

Mehr zu unserer Tätigkeit: Berufsunfähigkeitsversicherung – anwaltliche Unterstützung bei Leistungsablehnung und Vertragsstreit. Zum Autor: Rechtsanwalt Claude Dawood.

To Top