Berufsunfähigkeit bei Migräne: Wann zahlt die BU-Versicherung?

Kanzlei Dawood · Anwalt für Berufsunfähigkeit · Kostenfreie Erstberatung

💡 Das Wichtigste in Kürze

  • Migräne ist eine der wenigen Erkrankungen ohne objektiven Messwert. Die Diagnose beruht auf der Anamnese, deshalb entscheidet im BU-Verfahren die Dokumentation.
  • Das wichtigste Beweismittel ist ein über Monate geführter Kopfschmerzkalender mit Attackentagen, Dauer, Intensität, Medikation und Arbeitsausfall.
  • Relevant ist selten die einzelne Attacke, sondern die Häufigkeit. Bei chronischer Migräne mit mindestens 15 Kopfschmerztagen im Monat ist die 50-Prozent-Schwelle regelmäßig erreichbar.
  • Mitgerechnet werden müssen Vor- und Nachphase einer Attacke. Viele Betroffene sind am Folgetag noch eingeschränkt, dieser Tag fehlt in den meisten Anträgen.
  • Der häufigste Einwand lautet, die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Zumutbar sind nur Behandlungen mit überschaubarem Risiko und begründeter Erfolgsaussicht.
  • Ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz kann die Situation verschärfen und wird von Versicherern gern gegen Betroffene verwendet. Er ist behandelbar und sollte vor dem Antrag geklärt sein.

Berufsunfähigkeit bei Migräne scheitert selten daran, dass jemand die Beschwerden nicht hätte. Sie scheitert daran, dass zwischen den Attacken alles unauffällig ist. Kein Bildbefund, kein Laborwert, keine Funktionsmessung. Wer am attackenfreien Tag begutachtet wird, wirkt gesund.

Für Versicherer ist das ein bequemer Ausgangspunkt. Umso wichtiger ist, dass Sie die Häufigkeit und die berufliche Auswirkung Ihrer Attacken über einen längeren Zeitraum belegen können, statt sie im Antrag nur zu beschreiben.

Dieser Ratgeber zeigt, wann Migräne eine Berufsunfähigkeit begründet, wie Sie die Attackenhäufigkeit belegbar machen und welche Einwände Sie erwarten sollten.

Für wen ist dieser Ratgeber gedacht?

Dieser Beitrag richtet sich an Menschen mit häufiger oder chronischer Migräne, die eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben und Leistungen beantragen möchten oder bereits eine Ablehnung erhalten haben.

Typische Situationen sind:

  • Sie haben an mehr als zehn Tagen im Monat Migräne und fallen im Beruf regelmäßig aus.
  • Die Versicherung argumentiert, es lägen keine objektiven Befunde vor.
  • Ihnen wird vorgehalten, Sie hätten noch nicht alle Prophylaxen probiert.
  • Sie arbeiten am Bildschirm, im Schichtdienst, mit Publikumsverkehr oder im Fahrdienst und können Attacken dort nicht abfangen.
  • Bei Ihnen besteht zusätzlich ein Kopfschmerz durch Medikamentenübergebrauch.

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Wann liegt Berufsunfähigkeit wegen Migräne vor?

Maßstab ist § 172 Abs. 2 VVG. Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Bedingungen verlangen meist einen Grad von 50 Prozent über einen Prognosezeitraum von sechs Monaten.

Bei Migräne ergibt sich daraus eine Besonderheit. Die Erkrankung schränkt nicht dauerhaft ein, sondern in Intervallen. Für die Beurteilung kommt es deshalb auf drei Punkte an:

  • Häufigkeit: Wie viele Tage im Monat sind Sie tatsächlich nicht arbeitsfähig? Nach der internationalen Kopfschmerzklassifikation ICHD-3 liegt eine chronische Migräne bei mindestens 15 Kopfschmerztagen im Monat über mehr als drei Monate vor, davon mindestens acht mit Migränecharakter.
  • Planbarkeit: Attacken lassen sich nicht terminieren. In Berufen mit festen Terminen, Verantwortung oder Publikumsverkehr wiegt das schwerer als die reine Zahl der Ausfalltage.
  • Belastbarkeit dazwischen: Viele Betroffene sind auch an attackenfreien Tagen nicht voll leistungsfähig, etwa durch Schlafstörungen, Erschöpfung oder Nebenwirkungen der Prophylaxe.

Das Kernproblem: fehlende objektive Befunde

Bildgebung und Labor dienen bei Migräne dem Ausschluss anderer Ursachen, nicht dem Nachweis der Migräne selbst. Das ist medizinisch unstrittig, wird von Leistungsprüfern aber regelmäßig gegen Betroffene gewendet.

Die Gegenstrategie ist nicht der Versuch, einen Messwert zu finden, sondern eine lückenlose Verlaufsdokumentation:

  • Ein Kopfschmerzkalender über mindestens drei, besser sechs Monate. Erfassen Sie pro Tag: Beginn und Ende, Intensität, Begleitsymptome, eingenommene Medikamente, Arbeitsfähigkeit.
  • Neurologische Befundberichte, die den Verlauf und die bisherigen Therapieversuche abbilden.
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und, soweit vorhanden, Fehlzeitenaufstellungen des Arbeitgebers.
  • Nachweise über Notfallbehandlungen, stationäre Aufenthalte oder eine Kopfschmerztagesklinik.
  • Eine ärztliche Stellungnahme, die sich ausdrücklich zur beruflichen Belastbarkeit und zur Prognose äußert.

Ein Kalender, der erst nach der Ablehnung begonnen wird, hat deutlich weniger Gewicht. Fangen Sie damit an, sobald ein Leistungsantrag im Raum steht.

Ihre Dokumentation entscheidet. Lassen Sie sie vor dem Antrag prüfen.

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Wie die 50-Prozent-Schwelle bei Migräne berechnet wird

Die Bedingungen verlangen in der Regel, dass Sie zu mindestens 50 Prozent außerstande sind, Ihren Beruf auszuüben. Bei einer anfallsartigen Erkrankung wird das üblicherweise über die Zahl der Ausfalltage im Verhältnis zu den Arbeitstagen abgebildet.

Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen:

  • Die Nachphase zählt mit. Nach einer Attacke bestehen oft noch Konzentrationsstörungen, Erschöpfung und Lichtempfindlichkeit. Wer diesen Tag nicht miterfasst, unterschätzt seine Ausfallzeiten systematisch.
  • Teilweise Arbeitsfähigkeit ist nicht volle Arbeitsfähigkeit. Wenn Sie an Attackentagen zwar am Schreibtisch sitzen, aber keine verantwortlichen Entscheidungen treffen oder keine Kundentermine wahrnehmen können, ist das im Antrag konkret zu beschreiben. Anwesenheit ist nicht dasselbe wie Berufsausübung.

Rechnen Sie Ihre Ausfalltage vor der Antragstellung selbst durch und legen Sie die Rechnung offen. Das nimmt der Gegenseite die Möglichkeit, eine eigene, günstigere Rechnung aufzumachen.

Berufe mit besonderem Risiko

Migräne wirkt sich dort am stärksten aus, wo Attacken nicht abgefangen werden können und wo Reize die Attacken zusätzlich auslösen:

  • Bildschirm- und Konzentrationsberufe: Dauerhafte Bildschirmarbeit, komplexe Analysen, Buchhaltung, Programmierung.
  • Schichtdienst: Unregelmäßiger Schlaf gilt als bekannter Auslöser, besonders in Pflege, Produktion und Sicherheitsdiensten.
  • Publikumsverkehr und Terminberufe: Verkauf, Beratung, Unterricht, Gerichtstermine. Hier fällt jeder ungeplante Ausfall unmittelbar auf.
  • Fahr- und Steuertätigkeiten: Bei Aura, Sehstörungen oder sedierender Medikation ist die Tätigkeit während und nach der Attacke nicht sicher ausführbar.
  • Lärm-, Licht- und Geruchsbelastung: Produktion, Gastronomie, Friseurhandwerk, Labortätigkeiten.
  • Selbstständige und Führungskräfte: Fehlende Vertretung, Termindruck, wirtschaftliche Folgen jedes Ausfalls.

Der Einwand „Therapie nicht ausgeschöpft"

Nach den Bedingungen der meisten Verträge müssen Sie zumutbare ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen. Versicherer leiten daraus bei Migräne häufig ab, ein Anspruch bestehe erst, wenn sämtliche Prophylaxen erfolglos geblieben sind.

Diese Anforderung hat Grenzen. Zumutbar ist eine Behandlung nur, wenn sie gefahrlos und nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden ist und wenn sie eine begründete Aussicht auf Besserung bietet. Eine Pflicht, jede theoretisch denkbare Therapie durchzuprobieren, besteht nicht.

Praktisch wichtig ist:

  • Dokumentieren Sie jeden Therapieversuch mit Präparat, Dosis, Dauer, Wirkung und Abbruchgrund. Gerade Abbrüche wegen Nebenwirkungen sind entscheidend.
  • Erfassen Sie auch nichtmedikamentöse Maßnahmen, also Ausdauersport, Entspannungsverfahren, Verhaltenstherapie, multimodale Schmerztherapie.
  • Wenn eine Prophylaxe wirkt, aber nur teilweise, beschreiben Sie den verbleibenden Zustand. Eine Reduktion von 20 auf 12 Attackentage ist ein Therapieerfolg und trotzdem berufsunfähig.

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz

Wer häufig Akutmedikamente einnimmt, riskiert einen Kopfschmerz durch Medikamentenübergebrauch. Nach den gängigen Kriterien kommt er in Betracht, wenn Triptane oder Kombinationsanalgetika an mindestens zehn Tagen im Monat oder einfache Schmerzmittel an mindestens 15 Tagen im Monat über mehr als drei Monate eingenommen werden.

Für das BU-Verfahren hat das zwei Seiten. Einerseits verschlechtert der Übergebrauchskopfschmerz die Situation erheblich. Andererseits ist er grundsätzlich behandelbar, und der Versicherer wird genau darauf abstellen: Erst nach einer Medikamentenpause sei die tatsächliche Migränelast beurteilbar.

Klären Sie diesen Punkt möglichst vor der Antragstellung mit Ihrer Neurologin oder Ihrem Neurologen. Eine dokumentierte Entzugsbehandlung mit anschließend weiterhin hoher Attackenfrequenz ist im Verfahren ein starkes Argument.

Vorvertragliche Anzeigepflicht bei Migräne

Nach § 19 Abs. 1 VVG sind die bekannten gefahrerheblichen Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Bei Verletzung kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG zurücktreten, wobei das Rücktrittsrecht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Migräne ist hier ein typischer Streitfall, weil viele Betroffene die Erkrankung jahrelang selbst behandeln. Wer sich rezeptfreie Schmerzmittel besorgt und deswegen nie eine Diagnose erhalten hat, hat bei Vertragsschluss oft nichts anzugeben gehabt. Gab es dagegen Arztbesuche, Rezepte oder Krankschreibungen wegen Kopfschmerzen, ist der Blick in die alten Antragsunterlagen vor dem Leistungsantrag ratsam.

Checkliste vor Antragstellung

Dokumentation

  • Kopfschmerzkalender über mindestens drei Monate, besser länger.
  • Aufstellung der Ausfalltage pro Monat im Verhältnis zu den Arbeitstagen.
  • Arbeitsunfähigkeitszeiten der letzten Jahre.

Medizinische Unterlagen

  • Neurologische Befundberichte mit Verlauf und Diagnosestellung.
  • Übersicht aller Prophylaxen mit Dosis, Dauer, Wirkung und Abbruchgrund.
  • Berichte zu multimodaler Schmerztherapie, Reha oder Tagesklinik.
  • Stellungnahme zur beruflichen Belastbarkeit und zur Prognose.

Berufliche Tätigkeit

  • Tätigkeitsbeschreibung mit prozentualer Aufteilung der Einzeltätigkeiten.
  • Angaben zu Bildschirmzeit, Schichtlage, Terminbindung, Fahrtätigkeit und Reizbelastung.
  • Beschreibung, welche Aufgaben an Attackentagen konkret nicht möglich sind.

Musterformulierung zur Attackenhäufigkeit

Der folgende Textbaustein zeigt, wie sich Attackenhäufigkeit und beruflicher Ausfall nachvollziehbar darstellen lassen. Passen Sie ihn an Ihren Fall an.

Muster · Darstellung von Attackenhäufigkeit und Arbeitsausfall
„Bei mir besteht eine Migräne (ICD-10 G43), diagnostiziert im Jahr [Jahr]. Ausweislich meines Kopfschmerzkalenders vom [Zeitraum] hatte ich im Durchschnitt [Anzahl] Migränetage pro Monat, davon [Anzahl] mit einer Intensität, die jede berufliche Tätigkeit ausschloss. An durchschnittlich [Anzahl] weiteren Tagen bestanden Nachwirkungen mit Konzentrations- und Sehstörungen. In meiner Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] bin ich verantwortlich für [konkrete Aufgaben, z. B. Bildschirmarbeit über die gesamte Arbeitszeit, Kundentermine, Fahrtätigkeit]. Diese Aufgaben kann ich an Attacken- und Folgetagen nicht ausführen, weil [konkrete Begründung]. Prophylaktisch wurden bisher eingesetzt: [Präparat, Dosis, Zeitraum, Wirkung, Abbruchgrund]. Trotz dieser Behandlungen besteht unverändert eine Attackenfrequenz von [Anzahl] Tagen im Monat. Bezogen auf [Anzahl] Arbeitstage im Monat ergibt sich daraus ein Ausfall von [Prozent] Prozent."

Diese Fehler kosten Betroffene häufig die BU-Rente

  • Keinen Kopfschmerzkalender führen. Ohne Verlaufsdokumentation bleibt nur die eigene Schilderung.
  • Die Nachphase nicht mitzählen. Damit rechnen sich Betroffene selbst aus der Leistung heraus.
  • Therapieabbrüche nicht begründen. Ein abgesetztes Präparat ohne dokumentierten Grund liest sich wie mangelnde Mitwirkung.
  • An Attackentagen zur Arbeit gehen und das nicht erläutern. Anwesenheit wird sonst als Arbeitsfähigkeit gewertet.
  • Den Medikamentenübergebrauch ignorieren. Der Versicherer wird ihn ansprechen, besser Sie tun es zuerst.
  • Die Ablehnung hinnehmen. Ein Ablehnungsschreiben ist keine rechtskräftige Entscheidung.

FAQ: Berufsunfähigkeit bei Migräne

Kann Migräne überhaupt zur Berufsunfähigkeit führen?

Ja. Entscheidend ist nicht die einzelne Attacke, sondern die Häufigkeit und die Auswirkung auf Ihren konkreten Beruf. Bei häufiger oder chronischer Migräne mit regelmäßigen Ausfalltagen kann die vertraglich geforderte Schwelle von 50 Prozent erreicht werden.

Die Versicherung sagt, es gebe keine objektiven Befunde. Was hilft dagegen?

Bildgebung dient bei Migräne dem Ausschluss anderer Ursachen, nicht dem Nachweis. Den Nachweis führen Sie über einen lückenlos geführten Kopfschmerzkalender, neurologische Verlaufsberichte, Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine ärztliche Stellungnahme zur beruflichen Belastbarkeit.

Wie lange muss ich einen Kopfschmerzkalender führen?

Mindestens drei Monate, besser sechs oder mehr. Je länger der dokumentierte Zeitraum, desto schwerer lässt sich die Attackenfrequenz bestreiten. Wichtig sind tägliche Einträge mit Intensität, Medikation, Begleitsymptomen und der Angabe, ob Sie arbeitsfähig waren.

Muss ich jede Prophylaxe ausprobieren, bevor ich Leistungen bekomme?

Nein. Zumutbar sind nur Behandlungen, die gefahrlos sind, keine erheblichen Schmerzen verursachen und eine begründete Aussicht auf Besserung bieten. Dokumentieren Sie jeden Versuch mit Dosis, Dauer, Wirkung und Abbruchgrund, dann ist der Einwand meist entkräftet.

Zählen die Tage nach einer Attacke mit?

Ja, sofern Sie an diesen Tagen beruflich eingeschränkt sind. Die Nachphase mit Erschöpfung, Konzentrations- und Sehstörungen gehört zum Krankheitsbild. Wer sie nicht dokumentiert, unterschätzt die eigenen Ausfallzeiten und damit den Grad der Berufsunfähigkeit.

Schadet mir ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz im Verfahren?

Er wird vom Versicherer regelmäßig aufgegriffen, weil er behandelbar ist. Sprechen Sie ihn deshalb selbst an. Eine dokumentierte Entzugsbehandlung, nach der die Attackenfrequenz weiterhin hoch bleibt, ist im Verfahren ein starkes Argument für Sie.

Fazit: Bei Migräne gewinnt, wer dokumentiert

Migräne ist im BU-Verfahren kein aussichtsloser Fall, aber ein dokumentationsabhängiger. Wer einen Kopfschmerzkalender über Monate führt, Ausfalltage einschließlich der Nachphase sauber rechnet, alle Therapieversuche mit Abbruchgründen belegt und einen Medikamentenübergebrauch vorab klärt, nimmt der Versicherung ihre üblichen Einwände.

Weiterführend finden Sie auf unserer Seite Informationen zur Berufsbeschreibung in der Berufsunfähigkeitsversicherung, zur Vorbereitung auf das BU-Gutachten und zu Ihren Möglichkeiten nach einer Ablehnung.

Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie vor der nächsten Antwort an die Versicherung rechtlichen Rat einholen. Eine Erstberatung ist kostenlos.

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Telefon: 07033 / 6923 115

E-Mail: bu@kanzleidawood.de

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