Berufsunfähigkeit bei bipolarer Störung: Wann zahlt die BU-Versicherung?

Kanzlei Dawood · Anwalt für Berufsunfähigkeit · Kostenfreie Erstberatung

💡 Das Wichtigste in Kürze

  • Berufsunfähigkeit bei bipolarer Störung scheitert selten an der Diagnose, sondern fast immer an der Prognose. Entscheidend ist der Verlauf über Jahre, nicht der Zustand am Tag der Begutachtung.
  • Der häufigste Einwand der Versicherer lautet, Sie seien aktuell remittiert. Eine symptomarme Phase widerlegt eine Berufsunfähigkeit jedoch nicht, wenn die Erkrankung ihrem Wesen nach wiederkehrend ist.
  • Manische und hypomane Phasen wiegen beruflich oft schwerer als die depressiven. In Berufen mit Verantwortung, Aufsicht oder Sicherheitsrelevanz kann bereits das Rückfallrisiko die Tätigkeit unzumutbar machen.
  • Auch in beschwerdearmen Intervallen können kognitive Einschränkungen und Nebenwirkungen der Phasenprophylaxe fortbestehen. Diese Residualsymptome werden im Antrag regelmäßig zu knapp beschrieben.
  • Bipolare Störungen werden häufig jahrelang als Depression behandelt. Das macht die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG zum zweiten großen Streitpunkt.
  • Nach einer Anerkennung folgt bei Phasenverläufen fast immer das Nachprüfungsverfahren. Der Versicherer wird nach § 174 VVG frühestens drei Monate nach seiner Erklärung in Textform leistungsfrei.

Berufsunfähigkeit bei bipolarer Störung ist einer der schwierigsten Fälle in der Leistungsprüfung, und zwar aus einem Grund, der mit der Schwere der Erkrankung wenig zu tun hat: Die bipolare Störung verläuft in Phasen. Zwischen den Episoden geht es vielen Betroffenen über Wochen oder Monate deutlich besser. Genau diese Intervalle nutzen Versicherer als Argument gegen den Leistungsantrag.

Psychische Erkrankungen sind inzwischen die mit Abstand häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit. Nach der Auswertung von Morgen & Morgen zu den Leistungsfällen des Jahres 2025 entfielen 32,34 Prozent aller Fälle auf psychische Erkrankungen, zusammen mit Nervenerkrankungen 39,32 Prozent (Stand 04/2026). Die Anerkennungsquote ist in dieser Gruppe trotzdem unterdurchschnittlich, weil die Anforderungen an Dokumentation und Prognose hoch sind.

Dieser Ratgeber zeigt, worauf es bei einer bipolaren Störung im BU-Verfahren ankommt, wie Sie dem Einwand der Remission begegnen und welche Unterlagen Sie brauchen.

Für wen ist dieser Ratgeber gedacht?

Dieser Beitrag richtet sich an Menschen mit einer bipolaren Störung (Bipolar I, Bipolar II oder Zyklothymia), die eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben und Leistungen beantragen möchten oder bereits im Streit mit ihrer Versicherung stehen.

Typische Situationen sind:

  • Die Versicherung lehnt ab, weil Sie sich zum Zeitpunkt der Begutachtung in einer stabilen Phase befanden.
  • Sie waren wegen einer manischen Episode stationär in Behandlung und können in Ihren Beruf nicht zurück.
  • Ihre Diagnose wurde erst nach Jahren von Depression auf bipolare Störung korrigiert, und die Versicherung prüft nun Ihre Angaben bei Vertragsschluss.
  • Sie sind zwischen den Phasen arbeitsfähig, halten aber die Anforderungen Ihres konkreten Berufs nicht mehr durch.
  • Ihre BU-Rente läuft bereits, und die Versicherung hat ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

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Wann liegt Berufsunfähigkeit wegen bipolarer Störung vor?

Maßstab ist § 172 Abs. 2 VVG. Berufsunfähig ist danach, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Versicherungsbedingungen konkretisieren das meist auf einen Grad von 50 Prozent und einen Prognosezeitraum von sechs Monaten.

Für die bipolare Störung folgen daraus drei Prüfschritte:

  • Konkrete Tätigkeit: Maßgeblich ist Ihr Beruf in seiner tatsächlichen Ausgestaltung, also mit Verantwortungsumfang, Arbeitszeiten, Publikumsverkehr, Führungsaufgaben und Termindruck. Nicht das Berufsbild aus dem Lexikon.
  • Funktionsbeeinträchtigung: Nicht die Diagnose F31 begründet den Anspruch, sondern der Verlust von Belastbarkeit, Konzentration, Urteilsvermögen, Impulskontrolle oder sozialer Kompetenz.
  • Prognose: Der Zustand muss über den Prognosezeitraum hinaus fortbestehen. Hier entscheidet sich der Fall.

Eine bipolare Störung ist, anders als ein Bandscheibenvorfall, kein Zustand, sondern ein Verlauf. Wer sie wie eine Momentaufnahme prüft, kommt zwangsläufig zum falschen Ergebnis.

Das Kernproblem: symptomfreie Intervalle und die Prognose

Der typische Ablauf sieht so aus: Sie stellen den Leistungsantrag nach einer schweren Episode. Bis zur Begutachtung vergehen Monate. Zum Untersuchungstermin sind Sie medikamentös eingestellt und weitgehend stabil. Der Gutachter beschreibt einen euthymen Befund, die Versicherung lehnt ab.

Dagegen spricht die Struktur der Erkrankung selbst. Eine bipolare Störung wird nach ICD-10 gerade dadurch definiert, dass wiederholt Episoden auftreten. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Phasen ist hoch, besonders nach mehreren durchgemachten Episoden. Eine aktuelle Remission sagt deshalb wenig darüber aus, ob Sie Ihren Beruf über die nächsten sechs Monate zuverlässig ausüben können.

Was der Prognose Substanz gibt:

  • Eine belastbare Verlaufsdarstellung über mehrere Jahre mit Anzahl, Dauer und Schwere der Episoden.
  • Die Zahl der stationären Aufenthalte und Krankschreibungen, jeweils mit Zeiträumen.
  • Dokumentierte Rückfälle nach früheren Arbeitsversuchen, gerade nach Wiedereingliederungen.
  • Eine fachärztliche Einschätzung, die sich ausdrücklich zum Rezidivrisiko und zur beruflichen Belastbarkeit äußert, nicht nur zum aktuellen Befund.

Fragen Sie Ihre Behandler gezielt nach einer Stellungnahme zur Prognose. Ein Arztbericht, der nur den Zustand am Untersuchungstag festhält, ist im BU-Verfahren wenig wert.

Warum manische Phasen beruflich oft schwerer wiegen als die depressiven

Im Antrag stehen meist die depressiven Episoden im Vordergrund, weil sie subjektiv am stärksten belasten. Beruflich sind es jedoch häufig die manischen und hypomanen Phasen, die die Tätigkeit unmöglich machen.

In der Manie sind Urteilsvermögen, Risikoeinschätzung und Impulskontrolle beeinträchtigt, oft bei gleichzeitig fehlender Krankheitseinsicht. Wer in dieser Phase Verträge unterschreibt, Patienten behandelt, Mitarbeiter führt oder ein Fahrzeug steuert, gefährdet Dritte und sich selbst. Anders als bei einer Depression merkt das Umfeld die Phase häufig früher als die betroffene Person.

Für die Leistungsprüfung bedeutet das: Beschreiben Sie konkret, was in vergangenen Phasen beruflich passiert ist. Fehlentscheidungen, Konflikte, Abmahnungen, Kündigungen, Entzug von Befugnissen, Verlust einer Zulassung. Das sind die Tatsachen, an denen sich eine Berufsunfähigkeit festmachen lässt.

Ihr Verlauf ist individuell. Lassen Sie ihn vor dem nächsten Schreiben an die Versicherung einschätzen.

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Berufe mit besonderem Risiko

Je größer die Verantwortung und je geringer die Fehlertoleranz, desto eher wirkt sich eine bipolare Störung auf die Berufsausübung aus. Besonders häufig betroffen sind:

  • Heilberufe: Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Therapeuten. Hier kommt es auf durchgehend verlässliches Urteilsvermögen an, und Nachtdienste stören den Schlaf-Wach-Rhythmus, der bei bipolaren Störungen ein bekannter Auslöser ist.
  • Führungskräfte und Selbstständige: Entscheidungen mit wirtschaftlicher Tragweite, Personalverantwortung, keine Vertretungsstruktur.
  • Rechts-, Finanz- und Beratungsberufe: Fristen, Vermögensverantwortung, Haftung.
  • Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Fahr- und Steuertätigkeiten, Arbeit an Maschinen, Bereiche mit Anforderungen an die persönliche Eignung.
  • Schichtarbeit: Wechselnde Arbeitszeiten gelten als Risikofaktor für neue Episoden. Wenn Ihr Beruf Schichtdienst zwingend voraussetzt, gehört das ausdrücklich in die Berufsbeschreibung.

Die Berufsbeschreibung ist der am meisten unterschätzte Teil des Leistungsantrags. Sie ist der Maßstab, an dem später alles gemessen wird.

Residualsymptome und Medikamentenwirkung dokumentieren

Zwischen den Episoden sind viele Betroffene nicht beschwerdefrei, sondern beschwerdeärmer. Bei einem Teil der Patientinnen und Patienten bestehen kognitive Einschränkungen fort, etwa bei Aufmerksamkeit, Arbeitsgedächtnis und der Planung komplexer Abläufe. Hinzu kommen Wirkungen der Phasenprophylaxe: Lithium, Antikonvulsiva und atypische Antipsychotika können je nach Präparat Tremor, Sedierung, verlangsamtes Denken oder Konzentrationsprobleme verursachen.

Diese Einschränkungen sind im Alltag oft unauffällig und fallen erst unter beruflicher Belastung auf. Genau das müssen Sie zeigen. Hilfreich sind:

  • Eine neuropsychologische Testung, die kognitive Defizite objektiviert.
  • Eine Medikationsliste mit Dosierung, Umstellungen und dokumentierten Nebenwirkungen.
  • Konkrete Beispiele aus dem Arbeitsalltag, in denen die Einschränkung wirksam wurde.
  • Berichte aus Reha oder Wiedereingliederung, wenn ein Arbeitsversuch gescheitert ist.

Verweisung und Nachprüfung bei Phasenverlauf

Zwei Mechanismen werden bei bipolaren Störungen besonders oft eingesetzt.

Verweisung. Nach § 172 Abs. 3 VVG kann vereinbart sein, dass keine Leistungspflicht besteht, wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder ausüben können, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Viele moderne Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung, die konkrete bleibt aber meist bestehen. Ein Verweis von einer Leitungsfunktion auf eine Tätigkeit ohne Verantwortung scheitert regelmäßig an der Lebensstellung. Prüfen Sie Ihre Bedingungen, bevor Sie Angaben zu einer neuen Tätigkeit machen.

Nachprüfung. Ist die Rente anerkannt, prüft der Versicherer regelmäßig nach. Bei einem Phasenverlauf trifft die Anfrage häufig in eine stabile Zeit. Wichtig ist § 174 VVG: Der Versicherer wird nur leistungsfrei, wenn er die Veränderung in Textform darlegt, und frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung. Maßstab ist dabei ein Vergleich mit dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Anerkennung. Eine bloß vorübergehende Besserung genügt nicht.

Vorvertragliche Anzeigepflicht bei bipolarer Störung

Nach § 19 Abs. 1 VVG müssen Sie die Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Verletzen Sie diese Pflicht, kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist nach Absatz 3 ausgeschlossen, wenn Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. Bei arglistiger Täuschung kommt zusätzlich die Anfechtung in Betracht.

Die Besonderheit bei bipolaren Störungen: Die Diagnose wird oft erst spät gestellt. Viele Betroffene wurden jahrelang wegen rezidivierender Depressionen behandelt, die Bipolarität fiel erst nach einer manischen Episode auf. Bei Vertragsschluss wussten Sie also nichts von einer bipolaren Störung, wohl aber von Behandlungen wegen depressiver Beschwerden. Anzugeben war, was Sie kannten und wonach gefragt wurde.

Wenn die Versicherung Ihnen eine Anzeigepflichtverletzung vorwirft, prüfen Sie drei Punkte: Wie genau war die Antragsfrage formuliert? Welcher Zeitraum war abgefragt? Was war Ihnen zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich bekannt? Antworten Sie auf ein solches Schreiben nicht ohne vorherige Prüfung.

Checkliste vor Antragstellung

Medizinische Unterlagen

  • Psychiatrische Befundberichte über den gesamten Verlauf, nicht nur den letzten.
  • Entlassungsberichte aller stationären Aufenthalte.
  • Fachärztliche Stellungnahme ausdrücklich zu Rezidivrisiko und beruflicher Belastbarkeit.
  • Neuropsychologischer Befund, falls kognitive Einschränkungen bestehen.
  • Medikationsplan mit Verlauf und Nebenwirkungen.

Berufliche Tätigkeit

  • Tätigkeitsbeschreibung mit prozentualer Aufteilung der Einzeltätigkeiten.
  • Angaben zu Verantwortung, Führung, Arbeitszeiten und Schichtdienst.
  • Arbeitsunfähigkeitszeiten der letzten Jahre.
  • Nachweise zu gescheiterten Arbeitsversuchen oder Wiedereingliederungen.

Vertrag und Anzeigepflicht

  • Versicherungsschein und vollständige Bedingungen, besonders zu Verweisung und Prognosezeitraum.
  • Kopie des Antragsformulars mit den damaligen Gesundheitsfragen.
  • Übersicht Ihrer Behandlungen im abgefragten Zeitraum vor Vertragsschluss.

Kommunikation mit der Versicherung

  • Keine telefonischen Auskünfte zum Gesundheitszustand, alles in Textform.
  • Pauschale Schweigepflichtentbindungen nicht ungeprüft unterschreiben.
  • Fragebögen vollständig, aber ohne Verharmlosung und ohne Übertreibung ausfüllen.

Musterformulierung zum Phasenverlauf

Der folgende Textbaustein zeigt, wie sich ein Phasenverlauf so darstellen lässt, dass er für die Prognose verwertbar ist. Passen Sie ihn an Ihren Fall an.

Muster · Darstellung des Phasenverlaufs und der beruflichen Auswirkung
„Bei mir besteht eine bipolare affektive Störung (ICD-10 F31), erstmals diagnostiziert im Jahr [Jahr]. Seither sind [Anzahl] Episoden dokumentiert, davon [Anzahl] depressive und [Anzahl] manische oder hypomane Episoden. [Anzahl] Episoden erforderten eine stationäre Behandlung (siehe Entlassungsberichte vom ...). In meiner beruflichen Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] bin ich verantwortlich für [konkrete Aufgaben, z. B. Personalführung, Patientenversorgung, Entscheidungen mit wirtschaftlicher Tragweite]. In der Episode vom [Zeitraum] kam es dabei zu [konkretes Ereignis, z. B. Fehlentscheidung, Konflikt, Abmahnung, Entzug von Befugnissen]. Zwischen den Episoden bestehen fort: [z. B. Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, verminderte Belastbarkeit, Nebenwirkungen der Phasenprophylaxe]. Ein Arbeitsversuch im Zeitraum [Zeitraum] musste nach [Dauer] abgebrochen werden. Nach fachärztlicher Einschätzung ist mit weiteren Episoden zu rechnen (siehe Stellungnahme vom ...). Eine zuverlässige Ausübung meiner Tätigkeit über den Prognosezeitraum hinaus ist mir daher nicht möglich."

Diese Fehler kosten Betroffene häufig die BU-Rente

  • Den Antrag in einer guten Phase stellen und sich gut darstellen. Verständlich, aber im Verfahren nachteilig. Beschreiben Sie den Verlauf, nicht den besten Tag.
  • Nur die Depression schildern. Manische Phasen gehören in den Antrag, auch wenn sie unangenehm zu berichten sind.
  • Die Berufsbeschreibung knapp halten. Ohne genaue Tätigkeitsdarstellung fehlt der Maßstab für die Beurteilung.
  • Der Versicherung telefonisch Auskunft geben. Gesprächsnotizen der Gegenseite tauchen später in der Akte auf.
  • Auf den Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung spontan antworten. Erst Antragsunterlagen prüfen, dann reagieren.
  • Die Ablehnung hinnehmen. Ein Ablehnungsschreiben ist keine rechtskräftige Entscheidung. Prüfen Sie Fristen und Begründung.

FAQ: Berufsunfähigkeit bei bipolarer Störung

Führt eine bipolare Störung automatisch zur Berufsunfähigkeit?

Nein. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die Auswirkung auf Ihren konkreten Beruf. Maßgeblich sind Häufigkeit und Schwere der Episoden, verbleibende Einschränkungen zwischen den Phasen und die Frage, ob Ihre Tätigkeit unter diesen Bedingungen zuverlässig ausgeübt werden kann.

Die Versicherung sagt, ich sei derzeit stabil. Was kann ich entgegnen?

Eine aktuelle Remission widerlegt die Berufsunfähigkeit nicht. Die bipolare Störung ist definitionsgemäß wiederkehrend, maßgeblich ist die Prognose über den vereinbarten Zeitraum. Legen Sie den dokumentierten Verlauf vor und lassen Sie sich fachärztlich ausdrücklich zum Rezidivrisiko äußern, nicht nur zum Tagesbefund.

Muss ich manische Episoden im Leistungsantrag angeben?

Ja. Manische und hypomane Phasen sind für die berufliche Beurteilung oft wichtiger als die depressiven, weil sie Urteilsvermögen und Impulskontrolle betreffen. Ohne diese Angaben fehlt der Versicherung und später dem Gericht ein wesentlicher Teil des Krankheitsbildes.

Meine Diagnose wurde erst später von Depression auf bipolar geändert. Ist das ein Problem?

Nicht zwingend. Anzugeben war bei Vertragsschluss, was Ihnen damals bekannt war und wonach gefragt wurde. Eine spätere Diagnosekorrektur ist keine Anzeigepflichtverletzung. Entscheidend sind der Wortlaut der Antragsfragen, der abgefragte Zeitraum und Ihre damaligen Behandlungen.

Kann die Versicherung mich auf eine andere Tätigkeit verweisen?

Das hängt von Ihren Bedingungen ab. Viele neuere Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung, die konkrete bleibt meist bestehen. Eine Verweisung scheitert häufig daran, dass die andere Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung nicht entspricht, etwa beim Wegfall von Führungsverantwortung oder Einkommen.

Was passiert, wenn es mir nach der Anerkennung besser geht?

Der Versicherer kann ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Nach § 174 VVG wird er nur leistungsfrei, wenn er die Veränderung in Textform darlegt, und frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung. Eine vorübergehende Besserung innerhalb des Phasenverlaufs genügt dafür nicht.

Fazit: Bei der bipolaren Störung entscheidet der Verlauf, nicht der Tagesbefund

Eine bipolare Störung führt nicht automatisch zur BU-Rente, wird aber in der Leistungsprüfung regelmäßig unterschätzt, weil die Prüfung an einem stabilen Tag ansetzt. Wer den Verlauf über Jahre belegt, manische Phasen und ihre beruflichen Folgen offen darstellt, verbleibende kognitive Einschränkungen objektivieren lässt und die eigenen Angaben bei Vertragsschluss kennt, steht im Verfahren deutlich besser da.

Weiterführend finden Sie auf unserer Seite Informationen zu Berufsunfähigkeit wegen Depressionen, zum Leistungsantrag bei psychischer Erkrankung und zur Vorbereitung auf das BU-Gutachten.

Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie vor der nächsten Antwort an die Versicherung rechtlichen Rat einholen. Eine Erstberatung ist kostenlos.

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Telefon: 07033 / 6923 115

E-Mail: bu@kanzleidawood.de

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