Berufsunfähigkeit bei Asthma: Wann zahlt die BU-Versicherung?
Kanzlei Dawood · Anwalt für Berufsunfähigkeit · Kostenfreie Erstberatung
💡 Das Wichtigste in Kürze
- Asthma führt selten allein zur Berufsunfähigkeit. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Schweregrad und Arbeitsumgebung, denn viele Betroffene sind außerhalb ihres Arbeitsplatzes weitgehend beschwerdefrei.
- Maßstab ist der zuletzt ausgeübte Beruf nach § 172 Abs. 2 VVG. Wer die auslösenden Stoffe an seinem Arbeitsplatz nicht meiden kann, ist dort berufsunfähig, auch wenn er andernorts arbeiten könnte.
- Genau hier setzen Versicherer an: Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist bei Asthma das häufigste Gegenargument. Sie scheitert oft an der bisherigen Lebensstellung.
- Asthma ist variabel. Eine unauffällige Lungenfunktion am Untersuchungstag sagt wenig aus. Peak-Flow-Protokolle und dokumentierte Exazerbationen sind aussagekräftiger als eine Momentaufnahme.
- Bei berufsbedingtem Asthma kommt zusätzlich eine Berufskrankheit nach BK-Nr. 4301 oder 4302 in Betracht. Seit dem 1. Januar 2021 setzt die Anerkennung keine Aufgabe der Tätigkeit mehr voraus.
- Kindheitsasthma, Allergien und Neurodermitis sind ein häufiger Streitpunkt bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 VVG, weil sie bei Vertragsschluss oft vergessen werden.
Berufsunfähigkeit bei Asthma ist ein Sonderfall, weil die Erkrankung und der Arbeitsplatz hier enger zusammenhängen als bei fast jeder anderen Diagnose. Ein Bäcker mit Mehlstauballergie kann im Urlaub Sport treiben und in der Backstube nach zwanzig Minuten keine Luft mehr bekommen. Für die Versicherung sieht das nach einem gesunden Menschen aus. Für den Beruf ist es das Ende.
Atemwegserkrankungen werden in der Ursachenstatistik von Morgen & Morgen nicht gesondert ausgewiesen, sie zählen zur Gruppe der sonstigen Krankheiten, auf die bei den Leistungsfällen des Jahres 2025 rund 14 Prozent entfielen. Entsprechend selten sind Leistungsprüfer mit dem Krankheitsbild vertraut, und entsprechend schematisch fallen die Ablehnungen aus.
Dieser Ratgeber zeigt, wann Asthma eine Berufsunfähigkeit begründet, wie Sie die Variabilität der Erkrankung belegen und was bei einem berufsbedingten Asthma zusätzlich zu beachten ist.
Für wen ist dieser Ratgeber gedacht?
Dieser Beitrag richtet sich an Menschen mit Asthma bronchiale, die eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben und Leistungen beantragen möchten oder bereits eine Ablehnung erhalten haben.
Typische Situationen sind:
- Ihre Beschwerden treten vor allem am Arbeitsplatz auf und bessern sich im Urlaub oder nach Feierabend.
- Sie arbeiten mit Mehlstaub, Isocyanaten, Friseurchemikalien, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln, Lösemitteln, Tierhaaren oder in staubbelasteter Umgebung.
- Sie haben ein schweres Asthma mit häufigen Exazerbationen, Dauertherapie mit Kortison oder Biologika.
- Die Versicherung verweist Sie auf eine andere Tätigkeit, in der die Auslöser nicht vorkommen.
- Die Versicherung wirft Ihnen vor, ein früheres Asthma oder eine Allergie bei Vertragsschluss nicht angegeben zu haben.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Für wen ist dieser Ratgeber gedacht?
- Wann liegt Berufsunfähigkeit wegen Asthma vor?
- Das Kernproblem: Asthma ist variabel
- Berufe mit besonderem Risiko
- Berufsbedingtes Asthma: BK 4301 und 4302
- Die Verweisung als häufigstes Gegenargument
- Schweres Asthma, Kortison und Biologika
- Vorvertragliche Anzeigepflicht bei Asthma und Allergien
- Checkliste vor Antragstellung
- Musterformulierung zur arbeitsplatzbezogenen Auslösung
- Diese Fehler kosten Betroffene häufig die BU-Rente
- FAQ: Berufsunfähigkeit bei Asthma
- Fazit
Fragen zu Ihrem BU-Antrag bei Asthma? Wir beraten Sie kostenfrei.
Jetzt anrufen: 07033 6923 115Wann liegt Berufsunfähigkeit wegen Asthma vor?
Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Bedingungen setzen meist einen Grad von 50 Prozent und einen Prognosezeitraum von sechs Monaten voraus.
Bei Asthma sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
- Arbeitsplatzbezogenes Asthma: Die Auslöser befinden sich am Arbeitsplatz und lassen sich dort nicht vermeiden. Außerhalb des Betriebs bestehen kaum Beschwerden. Hier ist die Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf oft eindeutig, der Streit verlagert sich auf die Verweisung.
- Schweres Asthma unabhängig vom Arbeitsplatz: Belastungsdyspnoe, häufige Exazerbationen, dauerhafte Kortisontherapie. Hier geht es um die allgemeine Leistungsfähigkeit, körperliche Belastbarkeit und Infektanfälligkeit.
- Asthma mit Begleiterkrankungen: Häufig in Verbindung mit chronischer Rhinosinusitis, Polyposis nasi, Neurodermitis oder einer COPD-Komponente. Die Kombination ist regelmäßig entscheidend, nicht die Einzeldiagnose.
Maßgeblich ist immer die konkrete Tätigkeit mit ihren tatsächlichen Bedingungen, also Staubbelastung, körperliche Anstrengung, Schutzausrüstung, Temperatur und Schichtlage. Nicht das allgemeine Berufsbild.
Das Kernproblem: Asthma ist variabel
Anders als ein Bandscheibenschaden ist Asthma keine dauerhaft gleich messbare Einschränkung. Die Lungenfunktion schwankt über den Tag, über die Woche und mit der Exposition. Wer am Vormittag in einer gut belüfteten Praxis untersucht wird, kann eine völlig unauffällige Spirometrie zeigen und drei Stunden später im Betrieb einen Anfall erleiden.
Was die Einschränkung belegbar macht:
- Ein Peak-Flow-Protokoll über mehrere Wochen, geführt an Arbeitstagen und an freien Tagen. Der Abfall während der Arbeitswoche und die Erholung im Urlaub sind das stärkste Argument für einen Arbeitsplatzbezug.
- Arbeitsplatzbezogene Provokationstestung oder spezifische Allergietestung auf die am Arbeitsplatz vorkommenden Stoffe.
- Dokumentierte Exazerbationen mit Datum, Auslöser, Behandlung, Notfallvorstellungen und stationären Aufenthalten.
- Verlaufswerte zu FEV1, FeNO und Eosinophilen statt einer einzelnen Messung.
- Arbeitsunfähigkeitszeiten und ihr zeitlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
Beginnen Sie mit dem Peak-Flow-Protokoll möglichst früh, idealerweise bevor Sie den Leistungsantrag stellen. Rückwirkend lässt sich eine solche Dokumentation nicht herstellen.
Ihr Arbeitsplatz ist entscheidend. Lassen Sie Ihren Fall vor dem nächsten Schreiben einschätzen.
Jetzt anrufen: 07033 6923 115Berufe mit besonderem Risiko
Bestimmte Tätigkeiten sind für Asthmatiker praktisch nicht durchhaltbar, wenn die Erkrankung durch Stoffe am Arbeitsplatz ausgelöst oder verstärkt wird. Besonders häufig betroffen sind:
- Bäcker und Konditoren: Mehlstaub gehört zu den bekanntesten Auslösern berufsbedingter Atemwegserkrankungen.
- Friseurinnen und Friseure: Blondiermittel mit Persulfaten, Haarsprays, Dämpfe.
- Maler, Lackierer und Schreiner: Isocyanate, Lösemittel, Holzstäube.
- Pflege- und Reinigungsberufe: Desinfektions- und Reinigungsmittel, Latex, Aerosole.
- Landwirtschaft und Tierpflege: Tierepithelien, Futtermittelstäube, Schimmelsporen, Ammoniak.
- Metallverarbeitung und Schweißen: Rauche, Kühlschmierstoffe, Metallstäube.
- Körperlich schwere Tätigkeiten und Arbeiten unter Atemschutz: Hier wirkt sich bereits eine moderate Einschränkung der Lungenfunktion unmittelbar aus.
Beschreiben Sie im Antrag nicht nur den Beruf, sondern die konkrete Exposition: welche Stoffe, in welcher Menge, wie lange am Tag, mit welcher Absaugung und welchem Atemschutz.
Berufsbedingtes Asthma: BK 4301 und 4302
Ist das Asthma durch die berufliche Tätigkeit verursacht, kommt neben der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eine Berufskrankheit in Betracht. In Betracht kommen vor allem die BK-Nr. 4301 für obstruktive Atemwegserkrankungen durch allergisierende Stoffe und die BK-Nr. 4302 für solche durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe.
Wichtig ist eine Änderung, die viele Betroffene noch nicht kennen: Bis Ende 2020 setzte die Anerkennung dieser Berufskrankheiten voraus, dass die betroffene Person alle gefährdenden Tätigkeiten aufgibt. Dieser Unterlassungszwang ist mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2021 entfallen. Eine Anerkennung ist seitdem auch möglich, wenn Sie im Beruf bleiben.
Für das BU-Verfahren ist das aus zwei Gründen relevant:
- Die Ermittlungen der Berufsgenossenschaft, insbesondere die arbeitsmedizinische Begutachtung und die Expositionsermittlung, sind ein wertvolles Beweismittel für den Arbeitsplatzbezug.
- Die Entscheidungen der Berufsgenossenschaft binden den privaten Versicherer aber nicht. Die Begriffe der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Berufsunfähigkeit sind nicht deckungsgleich, und eine abgelehnte Berufskrankheit sagt nichts über den BU-Anspruch aus.
Führen Sie beide Verfahren bewusst nebeneinander und achten Sie darauf, dass Ihre Angaben widerspruchsfrei sind. Abweichungen zwischen BG-Akte und BU-Antrag werden von Versicherern gezielt gesucht.
Die Verweisung als häufigstes Gegenargument
Wenn die Auslöser am Arbeitsplatz liegen, ist die Ablehnung selten mit der Diagnose begründet. Sie lautet sinngemäß: Sie könnten doch etwas anderes tun.
Rechtlich geht es dabei um § 172 Abs. 3 VVG. Vereinbart sein kann, dass keine Leistungspflicht besteht, wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder ausüben können, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Viele neuere Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung, die konkrete bleibt meist erhalten.
Eine Verweisung scheitert regelmäßig an folgenden Punkten:
- Lebensstellung: Der Verweis vom selbstständigen Bäckermeister auf eine Tätigkeit im Verkauf berücksichtigt weder Einkommen noch soziale Wertschätzung.
- Ausbildung und Fähigkeiten: Eine Verweisungstätigkeit, die eine neue Ausbildung voraussetzt, ist keine zumutbare Verweisung.
- Fortbestehende Exposition: Oft enthält auch die vorgeschlagene Tätigkeit dieselben Stoffe, nur in geringerer Menge. Bei einer bestehenden Sensibilisierung genügt das häufig für weitere Beschwerden.
Machen Sie zu einer neuen Tätigkeit keine Angaben, bevor Sie Ihre Bedingungen geprüft haben. Aus einer gut gemeinten Auskunft wird sonst die konkrete Verweisung.
Schweres Asthma, Kortison und Biologika
Beim schweren Asthma geht es nicht mehr nur um einzelne Auslöser. Kennzeichnend sind eine Dauertherapie in den höheren Stufen, wiederholte Exazerbationen trotz Therapie und häufig eine Behandlung mit oralen Kortikosteroiden oder Biologika.
Für die Leistungsprüfung sind dabei zwei Punkte wichtig, die im Antrag oft fehlen:
- Therapiefolgen: Eine längere systemische Kortisontherapie kann eigene Folgen haben, etwa Gewichtszunahme, Schlafstörungen, Osteoporose oder erhöhte Infektanfälligkeit. Diese Folgen gehören mit in die Darstellung.
- Belastbarkeit im Alltag der Tätigkeit: Nicht der Ruhewert zählt, sondern die Frage, ob Sie die im Beruf geforderte körperliche Belastung über eine volle Schicht durchhalten. Ergometrie oder Belastungstests sind hier aussagekräftiger als eine Ruhespirometrie.
Wenn Sie unter Biologikatherapie deutlich stabiler sind, wird der Versicherer genau das aufgreifen. Entscheidend ist dann, welche Belastbarkeit unter Therapie tatsächlich erreicht wird und ob sie für Ihren Beruf ausreicht.
Vorvertragliche Anzeigepflicht bei Asthma und Allergien
Nach § 19 Abs. 1 VVG müssen Sie die Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist nach Absatz 3 ausgeschlossen, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Bei Asthma ist das besonders häufig ein Thema, weil viele Betroffene im Kindes- oder Jugendalter behandelt wurden und die Beschwerden später verschwanden. Ein Asthmaspray in der Jugend, eine Hyposensibilisierung, ein Allergietest oder eine Neurodermitis in der Kindheit geraten bei Vertragsschluss leicht in Vergessenheit.
Wirft Ihnen die Versicherung eine Anzeigepflichtverletzung vor, prüfen Sie den Wortlaut der damaligen Antragsfrage, den abgefragten Zeitraum und die Frage, was Ihnen damals tatsächlich bekannt war. Antworten Sie auf ein solches Schreiben nicht, ohne Ihre Antragsunterlagen vorliegen zu haben.
Checkliste vor Antragstellung
Medizinische Unterlagen
- Lungenfachärztliche Befunde mit Verlaufswerten zu FEV1, Reversibilität und FeNO.
- Peak-Flow-Protokoll über mehrere Wochen, mit Arbeits- und Urlaubstagen.
- Allergietestung und, sofern vorhanden, arbeitsplatzbezogene Provokationstestung.
- Dokumentation aller Exazerbationen, Notfallbehandlungen und stationären Aufenthalte.
- Medikationsplan mit Therapiestufe, Kortisonstößen und Biologikatherapie.
Berufliche Tätigkeit
- Tätigkeitsbeschreibung mit prozentualer Aufteilung der Einzeltätigkeiten.
- Liste der am Arbeitsplatz vorkommenden Stoffe, möglichst mit Sicherheitsdatenblättern.
- Angaben zu Absaugung, Atemschutz, Raumklima und körperlicher Belastung.
- Arbeitsunfähigkeitszeiten und ihr zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit.
Vertrag und Verfahren
- Versicherungsschein und Bedingungen, besonders zur Verweisung.
- Kopie des Antragsformulars mit den damaligen Gesundheitsfragen.
- Unterlagen eines laufenden oder abgeschlossenen Berufskrankheitenverfahrens.
Musterformulierung zur arbeitsplatzbezogenen Auslösung
Der folgende Textbaustein zeigt, wie sich der Zusammenhang zwischen Arbeitsplatz und Beschwerden darstellen lässt. Passen Sie ihn an Ihren Fall an.
Diese Fehler kosten Betroffene häufig die BU-Rente
- Kein Peak-Flow-Protokoll führen. Ohne Verlaufsdaten steht Aussage gegen Messwert am Untersuchungstag.
- Die Exposition nur pauschal beschreiben. „Staub am Arbeitsplatz" ist kein Nachweis. Stoffe, Mengen und Dauer gehören in den Antrag.
- Zur Verweisungstätigkeit vorschnell Auskunft geben. Erst Bedingungen prüfen, dann antworten.
- Das Berufskrankheitenverfahren nicht anstoßen. Die Ermittlungen der Berufsgenossenschaft liefern Beweismaterial, das Sie privat nur schwer beschaffen.
- Widersprüchliche Angaben in BG-Akte und BU-Antrag. Versicherer fordern die Akte an und vergleichen.
- Die Ablehnung hinnehmen. Ein Ablehnungsschreiben ist keine rechtskräftige Entscheidung.
FAQ: Berufsunfähigkeit bei Asthma
Führt Asthma automatisch zur Berufsunfähigkeit?
Nein. Ein gut kontrolliertes Asthma ohne Arbeitsplatzbezug begründet für sich genommen meist keine Berufsunfähigkeit. Entscheidend sind der Schweregrad, die Häufigkeit von Exazerbationen und vor allem die Frage, ob die auslösenden Stoffe an Ihrem Arbeitsplatz vermeidbar sind.
Ich bin nur bei der Arbeit krank, sonst beschwerdefrei. Reicht das für die BU-Rente?
Das kann genügen. Maßstab ist nach § 172 Abs. 2 VVG der zuletzt ausgeübte Beruf. Wenn Sie diesen wegen der dortigen Exposition nicht mehr ausüben können, liegt Berufsunfähigkeit vor. Der Streit verlagert sich dann meist auf die Frage der Verweisung.
Wie belege ich, dass mein Asthma vom Arbeitsplatz kommt?
Am aussagekräftigsten ist ein Peak-Flow-Protokoll über mehrere Wochen, das den Abfall an Arbeitstagen und die Erholung an freien Tagen zeigt. Ergänzend helfen eine spezifische Allergietestung, eine arbeitsplatzbezogene Provokationstestung und die Expositionsermittlung der Berufsgenossenschaft.
Muss ich meinen Beruf aufgeben, damit die Berufskrankheit anerkannt wird?
Nein, nicht mehr. Der frühere Unterlassungszwang bei den Berufskrankheiten 4301 und 4302 ist zum 1. Januar 2021 entfallen. Eine Anerkennung ist seither auch möglich, wenn Sie die gefährdende Tätigkeit fortsetzen. Für die private BU-Versicherung gilt diese Regelung allerdings nicht.
Kann die Versicherung mich auf eine andere Tätigkeit verweisen?
Das hängt von Ihren Bedingungen ab. Viele neuere Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung, die konkrete bleibt meist bestehen. Eine Verweisung scheitert häufig an der bisherigen Lebensstellung, an fehlender Ausbildung für die neue Tätigkeit oder daran, dass die Exposition dort fortbesteht.
Ich hatte als Kind Asthma und habe es im Antrag nicht angegeben. Was nun?
Prüfen Sie zuerst, wonach genau gefragt wurde und welcher Zeitraum abgefragt war. Ein Rücktritt setzt nach § 19 Abs. 3 VVG mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Antworten Sie auf den Vorwurf nicht, bevor Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen vorliegen haben.
Fazit: Bei Asthma entscheidet der Arbeitsplatz, nicht nur die Diagnose
Asthma ist kein automatischer Leistungsfall, aber auch kein Grund, einen Antrag zurückzustellen. Wer die Variabilität der Erkrankung dokumentiert, die Exposition am Arbeitsplatz konkret beschreibt, ein Berufskrankheitenverfahren im Blick behält und bei der Verweisung nicht vorschnell Auskunft gibt, hat gute Chancen auf eine Anerkennung.
Weiterführend finden Sie auf unserer Seite Informationen zur Berufsbeschreibung in der Berufsunfähigkeitsversicherung, zur Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung und zur Vorbereitung auf das BU-Gutachten.
Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie vor der nächsten Antwort an die Versicherung rechtlichen Rat einholen. Eine Erstberatung ist kostenlos.

