Anspruch auf Geld vom Arbeitgeber?

Medizinischen Fachangestellten und Arzthelferinnen steht ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge zu.

Im Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung vom 13.04.2016 wurde festgehalten:

  • medizinische Fachangestellte / Arzthelfer(innen),
  • Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen,
  • staatliche geprüfte Krankenschwestern und Kinderkrankenschwestern,
  • staatlich geprüfte Gesundheits- und Krankenpfleger(innen),
  • sowie Kinderkrankenpfleger(innen),
  • Auszubildende in den oben genannten Berufen,

haben einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Dieser Anspruch ist bei vielen medizinischen Angestellten immer noch nicht bekannt, obwohl der Tarifvertrag schon vor über zwei Jahren beschlossen wurde.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Beiträge für Ihre Altersvorsorge gesondert zu bezahlen, je nachdem, ob Sie vermögenswirksame Leistungen bekommen oder nicht. Hierbei handelt es sich um ein Geschenk durch den Arbeitgeber, der aufgrund des Tarifvertrages dazu verpflichtet ist. Falls Sie keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten, bekommen Sie für Ihre betriebliche Altersvorsorge bei einer Arbeitszeit von 18 Stunden oder mehr, monatlich 76,00 EUR, bei weniger als 18 Stunden, 43,00 EUR monatlich. Auszubildende nach der Probezeit erhalten 53,00 EUR.

Die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte beschäftigt sich seit einiger Zeit, aufgrund ihrer Spezialisierung im Versicherungsrecht, auch mit Ansprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Leistungen an.

Wir empfehlen Ihnen, sich von einer auf dieses Thema spezialisierten Kanzlei beraten zu lassen, sofern Ihr Arbeitgeber behaupten sollte, dass diese Ansprüche nicht bestehen oder sich klar weigert, diese Ansprüche umzusetzen.

Frage: Haben alle Mitarbeiter diesen Anspruch?
Antwort: Nein, nur wenn der Tarifvertrag gilt.

Frage: Woran erkenne ich, ob der Tarifvertrag Gültigkeit hat?
Antwort: Wenn es im Arbeitsvertrag steht oder …

Bei dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag handelt es sich um zwei unterschiedliche Dinge. Während der Tarifvertrag eine Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern ist, ist der Arbeitsvertrag hingegen eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seiner medizinischen Fachangestellten oder Arzthelferin.

Der Manteltarifvertrag vom 01.08.2017, der für die medizinischen Fachangestellten und Arzthelferinnen gilt, ist nicht allgemein verbindlich. Dieser ist nur dann verpflichtend, wenn sowohl der Arbeitgeber Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen ist und der Arbeitnehmer Mitglied im Verband der medizinischen Fachberufe ist.

Meistens sieht der Arbeitsvertrag jedoch eine freiwillige Geltung des Tarifvertrages vor.

Wenn Sie also nicht selbst Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe sind, müssen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen.

Beachten Sie, dass der Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Zahlung der monatlichen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge auch rückwirkend besteht. Ihr Arbeitgeber ist damit verpflichtet, aufgrund der Rückwirkung eine erhebliche Summe sofort für Sie in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.

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