Die Klägerin war in einer Münchener Anwaltskanzlei als Hauswirtschafterin angestellt.
Ihre Aufgabe war es die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen sowie das Mittagessen für bis zu 30 Personen zuzubereiten. Die Klägerin stürzte eine Treppe hinunter. Sie befand sich in der Folgezeit wegen Rücken-Wirbelsäulen-Beschwerden und psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung.
Hiergegen hat die Klägerin dann zunächst beim LG Ulm Klage erhoben.
Sowohl das LG Ulm als auch das OLG Stuttgart haben die Klage auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen. Dazu hatten diese Gerichte ausgeführt, eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin sollte eine Berufsunfähigkeitsrente erst bei Erreichen einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit bezahlt werden.
Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass die Klägerin zwar Probleme beim Tragen schwerer Einkaufstaschen hat, die Einkaufstätigkeit mache aber keinen zeitlich großen Anteil an ihrer Tätigkeit aus. Das OLG monierte, da das Einkaufen nur maximal aber 10 % der Arbeitstätigkeit der Klägerin war, könne von einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit nicht ausgegangen werden.
Der BGH hat dagegen ausgeführt, dass eine Teiltätigkeit (hier das Tragen schwerer Lasten) zu einer Berufsunfähigkeit (über 50 %) führen kann, selbst wenn es sich dabei nur um eine einzelne Tätigkeit handelt. Im hier vorliegenden Fall hat der BGH nämlich erläutert, dass das Einkaufen wesentlicher Bestandteil ihrer Berufstätigkeit war. Der BGH hat ausgeführt, dass der wöchentliche Einkauf ein untrennbarer Bestandteil der Arbeitstätigkeit der Klägerin war.
Es kann durchaus sein, dass nunmehr das OLG Stuttgart in einem demnächst von diesem zu treffenden Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass doch eine Arbeitsunfähigkeit über 50 % vorliegt. Damit ist der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente zuzusprechen.
Falls Sie ebenfalls wegen Krankheit oder Unfall möglicherweise berufsunfähig sind und sich überlegen, einen Antrag bei Ihrem Versicherer einzureichen, empfiehlt es sich bereits vor Abgabe des Antrages anwaltliche Beratung zu suchen. Bereits im Vorfeld können viele Weichen gestellt werden.
Aber auch, wenn Ihr Leistungsantrag bereits abgelehnt wurde, empfiehlt es sich, sich in jedem Fall sich von einem Spezialisten für Versicherungsrecht beraten zu lassen.
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