Die Generali Lebensversicherung AG hat in der Vergangenheit viele Belehrungen erteilt, die nicht rechtmäßig waren. Ein Beispiel hierfür ist die folgende Belehrung:
Belehrung im Versicherungsschein der Generali Lebensversicehrung AG:
Belehrung aus den Verbraucherinformationen der Generali Lebensversicherung AG:
Das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, hat diese Belehrung als nicht ordnungsgemäß angesehen.
In der Belehrung muss auf die rechtzeitige Absendung hingewiesen werden, was in der Belehrung im Versicherungsschein nicht erfolgt ist. Des Weiteren müssen in der Belehrung die Unterlagen benannt werden, die den Fristbeginn auslösen. Auch diese werden in der Belehrung im Versicherungsschein nicht benannt.
Ebenso ist die Belehrung, die sich in den Verbraucherinformationen befindet, fehlerhaft. Nur ein Teil der notwendigen Informationen, die in einer ordnungsgemäßen Belehrung mitgeteilt werden müssen, wurden fett abgedruckt, ein weiterer Teil der Belehrung ohne Fettdruck.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen IV ZR 174/14 beurteilt, dass diese fehlende Hervorhebung dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer wichtige Informationen übersieht.
Wenn Sie die oben gezeigten Belehrungen in Ihren Versicherungsunterlagen vorfinden, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, auch noch jetzt dem Vertragsabschluss zu widersprechen
Eine Zeit lang wurden Lebensversicherungen als eine gute Kapitalanlage angesehen. Es bestehen momentan etwa 88 Millionen Lebensversicherungsverträge in Deutschland. Aber die Lebensversicherung, die von vielen als Altersvorsorge gesehen wird, steckt in der Krise. Die Anzahl der Lebensversicherungsverträge schrumpft laut Angaben des GdV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) immer mehr: „Die klassische Lebensversicherung war lange der Gewinnbringer der Branche. Doch ein zehn Jahre langanhaltender Niedrigzins und sinkende Renditen haben die Policen für viele Kunden inzwischen unattraktiv gemacht. Der Garantiezins liegt derzeit bei mageren 0,9%“ (Handelsblatt)“. Durch die anhaltende Niedrigzinsphase werden ebenso alte, noch laufende Verträge beeinflusst.
Durch diese negative Entwicklung wollen sich viele Deutsche ihrer Lebensversicherung entledigen, dabei denken die meisten zuerst an die Kündigung des Versicherungsvertrages. Das Problem hierbei ist, dass die Versicherungsnehmer meist nur ein Bruchteil des Betrages, der meist über viele Jahre in die Versicherung einbezahlt wurde, bei einer Kündigung erhalten. Somit ist für viele Versicherungsnehmer die erhoffte Altersvorsorge ein Verlustgeschäft.
Bei Abschluss der Lebensversicherung haben viele Versicherungen die Neukunden nicht ordnungsgemäß über Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht belehrt bzw. informiert. Wenn die korrekte Belehrung ausblieb, besteht auch noch heute die Möglichkeit, dass Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag widerrufen können. Dies ist sogar auch noch dann möglich, wenn Sie Ihren Vertrag bereits gekündigt haben und Ihnen bereits der Rückkaufswert ausbezahlt worden ist. Somit ist auch noch heute eine hohe Nachforderung möglich.
Wenn Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag zwischen dem 01.01.1991 und heute abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihren Vertrag noch widerrufen können, da sehr gute Chancen bestehen, dass Ihr Versicherer Sie nicht oder nicht ausreichen über Ihr Vertragslösungsrecht informiert hat. Laut der Verbraucherzentrale in Hamburg sind schätzungsweise über die Hälfe der Belehrungen fehlerhaft. Sie als Versicherungsnehmer mussten in der Zeit vom 01.01.1991 bis heute über Ihr Vertragslösungsrecht informiert werden.
Nach Erhalt des
muss Ihnen eine Frist für die Erklärung des Widerspruchs / des Rücktritts eingeräumt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sie nach Erhalt der Unterlagen noch überlegen können, ob sie den abgeschlossenen Vertrag tatsächlich wollen oder nicht. Hier war das Versicherungsunternehmen dazu Verpflichtet, Ihnen eine „Bedenkzeit“ zu gewähren, in der Sie sich problemlos und ohne Angabe von Gründen vom „Vertrag lösen“ können.
Haben Sie Ihren Vertrag bis zum 07.12.2004 abgeschlossen, so hatten Sie eine Bedenkzeit von 14 Tagen.
Haben Sie Ihren Vertrag ab dem 08.12.2004 abgeschlossen, so betrug Ihre Bedenkzeit 30 Tage.
Für eine korrekte Belehrung sind die folgenden Punkte notwendig:
Diese vier Punkte müssen bei einer ordnungsgemäßen Belehrung vorliegen, was viele Versicherer (unter anderem die Generali Lebensversicherung AG) jedoch gar nicht oder nur teilweise umsetzten. Durch die fehlerhafte, oder sogar ganz ausgebliebene, Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies hat die folgende Konsequenz: auch viele Jahre nach Abschluss des Vertrages und auch nach einer Kündigungkönnen Sie dem Versicherungsvertrag auch noch heute widersprechen. In diesen Fällen gibt es das sogenannte ewige Widerspruchsrecht.
Die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte hat Zugriff auf eine umfangreiche Datenbank. Dadurch haben wir Zugriff auf Widerspruchsbelehrungen von über 70 Lebensversicherungsunternehmen. Daher können wir in den meisten Fällen allein vom Datum des Vertragsabschlusses darauf schließen, welche Belehrung möglicherweise bei Ihnen verwendet wurde.
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